Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_340/2026 KI-generiert

Inadmissibility of health insurance appeal due to lack of substantiation and failure to challenge non-entry grounds

Geschäftsnummer 9C_340/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismisses the appeal and leaves the lower instance's non-entry decision in force, thereby obliging the appellant to bear the court costs. The dispute arose from a health insurance matter where the lower cantonal court refused to enter upon a complaint against an insurer's ruling due to missing formal requirements and lack of proper substantiation pursuant to Art. 61 lit. b of the Federal Act on the General Part of Social Insurance Law (ATSG). Before the Supreme Court, the appellant failed to engage with the lower court's reasoning for non-entry, instead improperly focusing on the merits of the underlying case, thus violating the strict pleading and substantiation requirements set forth in Art. 42 Abs. 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), which leads to the rejection of the appeal in a simplified procedure pursuant to Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. b ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of health insurance appeal due to lack of substantiation and failure to challenge non-entry grounds: Mit Verfügung vom 13. April 2026 ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des A.________ gegen einen Entscheid der Assura-Basis AG vom 13. November 2025 mangels einer den Voraussetzungen von Art. 61 lit. b ATSG genügenden Beschwerde nicht eingetreten.

Schlagwörter

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Krankenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Krankenversicherer Zulässige Gründe Versicherungsvorbehalt Inkrafttreten Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_340/2026

Urteil vom 30. Juli 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Assura-Basis AG,

Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 13. April 2026 (KV 2025.00155).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 13. April 2026 ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des A.________ gegen einen Entscheid der Assura-Basis AG vom 13. November 2025 mangels einer den Voraussetzungen von Art. 61 lit. b ATSG genügenden Beschwerde nicht eingetreten.

2. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3).

3. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe weder rechtsgenügliche Anträge gestellt, noch habe er seine Beschwerde hinreichend begründet. Auch habe er den angefochtenen Entscheid nicht komplett eingereicht. Da die Beschwerde den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge und der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht in rechtsgenüglichem Umfang verbessert habe, sei androhungsgemäss darauf nicht einzutreten.

4. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander, sondern beschränkt sich - soweit überhaupt nachvollziehbar - im Wesentlichen darauf, Ausführungen zur materiellen Seite des Falles zu machen, was bei Nichteintretensentscheiden rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 123 V 335; Urteil 9C_514/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2) nicht genügt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung aus der Beschwerdeschrift selber ergeben muss und blosse Verweise auf frühere Rechtschriften nicht zulässig sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1).

5. Damit genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Dem nicht näher begründeten Gesuch um Sistierung des Verfahrens kann nicht stattgegeben werden.

6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger