Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_28/2026 KI-generiert

Dismissal of health insurance appeal for failure to properly contest procedural non-entry grounds

Geschäftsnummer 9C_28/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal through a simplified procedure, leaving the lower court's refusal to restore a missed deadline and its resulting non-entry decision regarding health insurance cost-sharing entirely in force; the insurer prevailed. The appellant challenged a lower court order that had rejected an application for deadline extension and dismissed the initial appeal against an insurance objection decision as untimely, without addressing the procedural grounds for non-entry. The decisive legal basis applied includes Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 95, Art. 97 Abs. 1, and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), alongside Art. 41 and Art. 60 Abs. 2 of the Federal Act on the General Part of Social Insurance Law (ATSG), requiring an appellant to specifically address the formal reasons for a procedural non-entry rather than arguing the merits of the underlying dispute.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 60 Abs. 2 i.V.m, Art. 41 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of health insurance appeal for failure to properly contest procedural non-entry grounds: Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Krankenversicherer Verfahrensrügen gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Vorbringen Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_28/2026

Urteil vom 3. März 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2025 (KV.2025.00136).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Fristwiederherstellungsgesuch vom 11. November 2025 ab und trat mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde von A.________ gegen den Einspracheentscheid der CSS Kranken-Versicherung AG vom 9. Oktober 2025 nicht ein.

2.

2.1. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).

2.2. Rechtsprechungsgemäss weist eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung auf, und stellt folglich keine rechtsgenügliche Beschwerde dar (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_277/2023 vom 9. Juni 2023).

3.

3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG vorliege. Folglich wies sie das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat mangels Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 1'294.85 nicht ein.

3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien "alle Kosten" gegen sie "zu stoppen". Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen legt sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) sein sollen oder die darauf beruhenden Erwägungen, welche zum Nichteintreten geführt haben, rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen.

4. Damit genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger