Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_101/2026 KI-generiert

Inadmissibility of tax appeal due to deficient legal reasoning before the Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 9C_101/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal in a public-law matter concerning cantonal, communal, and direct federal taxes for the 2024 tax period, leaving the lower instance's non-entrée decision intact and ordering the taxpayers to bear the procedural costs. The dispute arose from tax assessments that were challenged before cantonal administrative authorities, culminating in a lower court judgment that refused to enter into the merits of the taxpayers' appeal due to a failure to meet formal pleading requirements. The Supreme Court applied Articles 42(1)-(2), 106(2), and 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), holding that the federal submission failed to satisfy the statutory requirements for reasoning and did not address the formal grounds of the lower court's inadmissibility ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of tax appeal due to deficient legal reasoning before the Federal Supreme Court: Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). Diese Anforderungen sind den Beschwerdeführern bereits mehrfach dargelegt worden (vgl. Urteile 9C_394/2025 vom 18. August 2025; 9C_14/2025 vom 14. Februar 2025).

Schlagwörter

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Steuerbehörde gesetzliche Voraussetzungen direkte Steuer Steuerveranlagungen Streitgegenstand Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_101/2026

Urteil vom 19. Februar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026 (100.2025.423/424U).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 2. Dezember 2025 trat die Steuerrekurskommission des Kantons Bern auf die Rechtsmittel von A.A.________ und B.A.________ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2024 nicht ein. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Januar 2026 ebenfalls nicht ein.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Februar 2026 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 7. Januar 2026 "sei vollumfänglich abzuweisen" und die Beschwerde gutzuheissen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). Diese Anforderungen sind den Beschwerdeführern bereits mehrfach dargelegt worden (vgl. Urteile 9C_394/2025 vom 18. August 2025; 9C_14/2025 vom 14. Februar 2025).

2.2. Die Vorinstanz erwog, die Eingabe der Beschwerdeführer genüge den Minimalanforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss kantonalem Verfahrensrecht trotz Nachfrist zur Verbesserung nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich folglich darauf, ob die Vorinstanz auf die Beschwerden zu Recht aus formellen Gründen nicht eingetreten ist. Dazu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Die über weite Strecken unverständliche Beschwerde, die sich mit einem (Computer-) Virus und mutmasslich materiellen Ausführungen befasst, genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2024 wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2024 wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger