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8F_13/2025 KI-generiert

Non-admission of a revision application in disability insurance due to unpaid advance on costs

Geschäftsnummer 8F_13/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the application for revision of a prior judgment concerning disability insurance because the applicant failed to pay the ordered advance on costs within the set extended deadline, rendering the remedy inadmissible pursuant to Articles 62(3), 66(1) and (3), and 108(1)(a) of the Federal Supreme Court Act (BGG). The applicant challenged a previous Supreme Court ruling regarding procedural requirements in social security law, but failed to comply with the financial conditions for the continuation of the revision proceedings, resulting in the non-admission of the case and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Non-admission of a revision application in disability insurance due to unpaid advance on costs: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) nicht geleisteter Kostenvorschuss Sozialversicherungsverfahren Invaliditätsversicherung Revision eines Entscheids gesetzliche Verfahrensfrist Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_13/2025

Urteil vom 20. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des

Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Juni 2025 (8C_290/2025 [Entscheid VV.2025.19/E]).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 30. August 2025 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Juni 2025,

in die Verfügung vom 19. September 2025, mit welcher das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- gesetzt wurde,

in die Verfügung vom 20. Oktober 2025, mit welcher in Beantwortung einer weiteren Eingabe vom 17. Oktober 2025 an der Leistung des Kostenvorschuss festgehalten wurde,

in die Verfügung vom 29. Oktober 2025, mit welcher A.________ auf Anfrage vom 27. Oktober 2025 (Poststempel) hin mitgeteilt wurde, dass das Bundesgericht über das Revisionsgesuch auf der Grundlage des bereits Eingereichten entscheiden werde; zugleich wurde A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. November 2025 verpflichtet, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben in vorliegender Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel