Dismissal of a revision application concerning supplementary benefits for failing to substantiate statutory revision grounds.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the application for revision of a prior non-entry decision concerning supplementary benefits, with the applicant bearing the court costs. The dispute arose from a request for revision of an earlier Supreme Court judgment that had refused to enter into a social security appeal due to deficient reasoning under Article 42 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, while the applicant also sought to challenge the substantive outcome and the denial of free legal aid. The decisive legal basis comprises Articles 121 et seq. of the Federal Supreme Court Act governing the exhaustive grounds for revision, which require a substantiated legal basis specifically addressing the reasons for non-entry rather than attempting to reopen the merits of the underlying dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of a revision application concerning supplementary benefits for failing to substantiate statutory revision grounds: Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_12/2025
Urteil vom 4. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juni 2025 (8C_251/2025 [Verfügung EL 200 2025 184]).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 12. August 2025 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensurteils 8C_251/2025 vom 18. Juni 2025. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bundesgericht mit Zwischenverfügung vom 22. August 2025 ab und setzte eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Nachdem dieser innert Nachfrist geleistet worden ist, kann über die weiteren Eintretensvoraussetzungen befunden werden.
2. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten.
Ist ein Nichteintretensentscheid Streitthema, muss sich der Revisionsgrund auf das Nichteintreten beziehen, das heisst vorliegend auf das Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3. Der Gesuchsteller ruft zwar verschiedene Revisionsbestimmungen an, ohne indessen nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese im Verfahren 8C_251/2025 konkret verletzt worden sein sollen. Soweit er damit die Nichtbeurteilung der vorinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beanstandet, beschlägt dies das vorinstanzliche Urteil und nicht jenes des Bundesgerichts. Zielen die Vorbringen des Gesuchstellers hingegen auf den Umstand ab, dass das Bundesgericht das von ihm (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbeantwortet gelassen habe, so schweigt er sich darüber aus, wann er ein solches Gesuch gestellt haben will. Ohnehin wäre diesem, da die Beschwerde als aussichtslos erachtet wurde, kein Erfolg beschieden gewesen (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG) und hätte damit am Ausgang des Verfahrens in der Sache nichts geändert. Insgesamt scheint der Gesuchsteller das Wesen des Revisionsverfahrens zu verkennen, das nicht dazu dient, im ersten Verfahren Versäumtes nachzuholen. Ebenso wenig kann auf diesem Weg das Urteil des kantonalen Gerichts einer inhaltlichen Überprüfung zugeführt werden. Dies würde - wie bereits weiter oben dargetan - das Vorliegen eines Revisionsgrunds voraussetzen.
4. Enthält das Gesuch keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG, ist darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
6. Das Gericht behält sich vor, weitere Eingaben der bisherigen Art inskünftig unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel