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8F_1/2026 KI-generiert

Dismissal of social assistance revision request for failure to pay advance on costs

Geschäftsnummer 8F_1/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the application for revision and ordered the applicant to pay court costs, leaving the prior judgment in force as the applicant failed to pay the requested advance on costs within the set non-extendable deadline after legal aid was denied. The dispute arose from a social assistance matter where the applicant challenged a previous federal judgment through a revision request. The decisive legal basis was applied pursuant to Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 of the Federal Supreme Court Act, governing the consequences of failing to provide an advance on costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 128 BGG; Dismissal of social assistance revision request for failure to pay advance on costs: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Revision eines Entscheids Sozialhilfe Frist für Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_1/2026

Urteil vom 1. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

Fürsorgebehörde Küssnacht,

Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Dezember 2025 (8C_707/2025).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 2. Januar 2026 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Dezember 2025,

in die Verfügung vom 23. März 2026, mit welcher das nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung vom 13. Januar 2026 gestellte Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, wobei sie zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 10 Tagen ab Empfang der Verfügung verpflichtete wurde, anderenfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG (vgl. CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 128 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass die Gesuchstellerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere ähnliche Eingaben in dieser Angelegenheit, insbesondere von Vornherein untauglich begründete Revisionsgesuche, inskünftig unbeantwortet abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel