Inadmissibility of pension appeal due to insufficient legal argumentation regarding medical expert assessment for long COVID.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal through a simplified procedure, leaving the lower court's judgment upholding the denial of an invalidity insurance pension in force, with the disability insurance institution prevailing and no court costs being charged. The dispute arose from a challenge against a lower court decision concerning disability benefits for an insured person suffering from Long COVID who claimed greater earning incapacity. The decisive legal basis comprises the formal requirements for submission under Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act, requiring targeted argumentation regarding federal law violations, and the standard of review for factual determinations and expert opinions under Article 97 paragraph 1 and Article 95 of the Federal Supreme Court Act, alongside the evidentiary rules for medical expert reports under Article 44 of the Federal Act on the General Part of Social Insurance Law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 44 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of pension appeal due to insufficient legal argumentation regarding medical expert assessment for long COVID: Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_751/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. November 2025 (IV 2025/45).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 19. November 2025 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde der A.________ gegen eine rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen ab. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid und macht sinngemäss geltend, ihr sei unter Aufhebung desselben eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund einer "Long COVID"-Erkrankung in stärkerem Ausmass, als von der Vorinstanz festgestellt, in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen, qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) oder die sich darauf stützenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen. Insbesondere geht sie nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach sich die entsprechenden Feststellungen auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten stützen und dass rechtsprechungsgemäss von einem solchen lediglich abzuweichen ist, wenn konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
4. Damit genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold