Non-entry decision in disability insurance appeal due to failure to pay advance on costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed an appeal in a public law matter concerning disability insurance because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the extended deadline, without demonstrating any change in circumstances regarding the denial of free legal aid. The court issued a non-entry decision in simplified procedure pursuant to Articles 62(3), 108(1)(a), and 108(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), imposing the judicial costs on the unsuccessful appellant under Article 66(1) and (3) BGG, while upholding the lower instance judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG; Non-entry decision in disability insurance appeal due to failure to pay advance on costs: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_716/2025
Urteil vom 1. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. November 2025 (I 2025 70).
Nach Einsicht
in die am 11. Dezember 2025 ergänzte Beschwerde vom 5. Dezember 2025 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. November 2025,
in die Verfügung vom 3. März 2026, mit welcher in Ablehnung des am 12. Dezember 2025 (Poststempel) gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
in die Eingabe vom 12. März 2026 und die Verfügung vom 16. März 2026, wonach die Eingabe an der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses nichts ändere und sich das Gericht vorbehalte, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet zu lassen,
in die Eingabe vom 16. März 2026,
in die Verfügung vom 2. April 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung de Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. April 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die weiteren Eingaben der A.________ vom 8., 14. und 15. April 2026,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass sie stattdessen sinngemäss um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
dass sich hierfür die massgebenden Verhältnisse seit der Verfügung vom 3. März 2026 geändert haben müssten (Urteile 8C_437/2025 vom 5. November 2025; 9C_576/2023 vom 20. November 2023 E. 5; je mit Hinweisen),
dass nichts Derartiges vorgebracht wird,
dass es daher bei der Feststellung bleibt, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde und androhungsgemäss zu verfahren ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere ähnliche Eingaben in dieser Angelegenheit, insbesondere von Vornherein untauglich begründete Revisionsgesuche, inskünftig unbeantwortet abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel