Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_669/2025 KI-generiert

Inadmissibility of an appeal regarding unemployment insurance due to insufficient legal briefing on missed procedural deadlines.

Geschäftsnummer 8C_669/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal through a simplified procedure, leaving the lower court's inadmissibility ruling intact, as the appellant failed to meet the statutory briefing requirements under Articles 42 and 97 of the Federal Supreme Court Act (BGG). The underlying dispute arose from an unemployment insurance matter where the lower court had refused to enter upon an appeal filed after the expiry of the statutory deadline. The Supreme Court found that the appellant merely presented general criticisms and failed to demonstrate in a legally sufficient manner how the lower court's denial of a deadline extension or excusable grounds under Article 41 of the Federal Act on the General Part of Social Insurance Law (ATSG) violated federal law or constituted arbitrary factual determinations.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 41 ATSG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of an appeal regarding unemployment insurance due to insufficient legal briefing on missed procedural deadlines: Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) gesetzliche Verfahrensfrist Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit gesetzliche Voraussetzungen Arbeitslosigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_669/2025

Urteil vom 9. Dezember 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 7. Oktober 2025 (S 2025 99).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 auf die am 12. September 2025 gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug vom 17. Juni 2025 erhobene Beschwerde, weil erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht, nicht ein. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels Vorgetragenen und in Würdigung der Beweismittel näher dar, weshalb die Beschwerde als verspätet gelten muss und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 41 ATSG nicht erfüllt sind. Es erläuterte namentlich ausführlich, weswegen die behauptungsweise erfolglose Suche nach einer Rechtsvertretung während der - durch den Fristenstillstand im Sommer sogar auf 54 Tage bis 20. August 2025 verlängerten - Beschwerdefrist oder die geltend gemachte erhebliche organisatorische und psychische Belastung durch die Befassung der Beschwerdeführerin mit der "Liquidation eines weiteren Arbeitgebers" nicht als entschuldbare Gründe für die verspätete Beschwerdeerhebung gelten können.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein die eigene Ansicht darzutun, zu behaupten, die Vorinstanz verletze "Proportionalität und Fairness bei Art. 41 ATSG", den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Untersuchungsmaxime, und Anträge auf ergänzende Abklärungen zu stellen, ohne sich konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Fehlen von entschuldbaren Gründen für die verspätete Beschwerdeerhebung auseinanderzusetzen, reicht nicht aus. Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

4. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

5. Die Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Massnahmen werden mit diesem Urteil gegenstandslos.

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz