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8C_662/2025 KI-generiert

Dismissal of unemployment insurance appeal for failure to pay advance on costs within grace period

Geschäftsnummer 8C_662/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure because the appellant failed to pay the requested advance on costs within the extended grace period, leaving the lower instance judgment on unemployment insurance in force and prevailing in favor of the employment office. The dispute arose from a challenge against a cantonal administrative court judgment regarding unemployment insurance benefits, wherein the appellant also requested free legal assistance which was denied. The decision was rendered pursuant to Article 108 paragraph 1 letter a in conjunction with Article 62 paragraph 3 of the Federal Supreme Court Act (BGG), governing non-admission to proceedings upon failure to provide security for costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of unemployment insurance appeal for failure to pay advance on costs within grace period: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung nicht geleisteter Kostenvorschuss Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung administrative Entlassung Unterlassung der Nothilfe Arbeitslosigkeit nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. 3 BGG
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird; indessen inskünftig mit dieser Rechtswohltat nicht mehr gerechnet werden darf,
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_662/2025

Urteil vom 9. Februar 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Oktober 2025 (II 2025 54).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. November 2025 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Oktober 2025,

in die Verfügung vom 16. Dezember 2025, mit welcher in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,

in die Verfügung vom 23. Januar 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. Februar 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird; indessen inskünftig mit dieser Rechtswohltat nicht mehr gerechnet werden darf,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli