Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_598/2025 KI-generiert

Inadmissibility of social assistance appeal due to lack of substantiated legal arguments and impermissible appellate criticism.

Geschäftsnummer 8C_598/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the social assistance appeal through a non-entry decision, leaving the lower instance judgment entirely in force, with the municipality prevailing and no court costs levied. The dispute arose from a social assistance matter challenging a cantonal administrative court judgment, where the pro se appellant contested the factual findings and legal assessment. The decision was legally based on Articles 42 Abs. 1 and 2 and 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the submissions merely contained inadmissible appellate criticism instead of demonstrating specific legal violations or arbitrary fact-finding pursuant to the strict statutory substantiation requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of social assistance appeal due to lack of substantiated legal arguments and impermissible appellate criticism: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe willkürliche Tatsachenfeststellung gesetzliche Voraussetzungen Streitgegenstand Sozialversicherungsverfahren Inkrafttreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_598/2025

Urteil vom 18. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Märtplatz 29, 8307 Effretikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2025 (VB.2024.00757).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Oktober 2025 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2025,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2025 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 17. Oktober 2025 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 137 III 226 E. 4.2, 134 IV 36 E. 1.4.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr ohne nachvollziehbare Bezugnahme auf das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung mit appellatorischer Kritik an einzelnen Sachverhaltselementen durch Darstellung ihrer eigenen Sichtweise begnügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli