Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_4/2026 KI-generiert

Inadmissibility of unemployment insurance appeal concerning control over corporate decisions and statutory substantiation requirements.

Geschäftsnummer 8C_4/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding unemployment insurance benefits, leaving the lower court's judgment intact, because the appellant failed to meet the statutory substantiation requirements and engaged in inadmissible appellate criticism. The dispute arose from a denial of unemployment daily allowances due to the appellant's formal commercial register entries as a managing partner and liquidator of companies, which statutory functions inherently preclude benefit entitlement regardless of actual circumstances. The decision was rendered pursuant to procedural rules governing the duty to substantiate under Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG and the simplified dismissal procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, alongside substantive principles regarding control over corporate decisions under the Unemployment Insurance Act and the Code of Obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of unemployment insurance appeal concerning control over corporate decisions and statutory substantiation requirements: Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Inwiefern die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in diesen Fallkonstellationen die konkreten Umstände irrelevant sind, einer Überprüfung bedürfte, legt sie nicht näher dar (zu den Anforderungen an eine Rechtsprechungsänderung: BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5; je mit Hinweisen). Allein den Zweck von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu erwähnen, ohne auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils einzugehen, reicht nicht aus.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung statutarische Leistung Arbeitslosigkeit materielle Voraussetzungen Versicherungsgesellschaften Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_4/2026

Urteil vom 21. Januar 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Unia Arbeitslosenkasse,

Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2025 (VBE.2025.94).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 14. November 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2025. Danach sei die Beschwerdeführerin zumindest bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids im Handelsregister als Gesellschafterin mit Kollektivunterschrift zu zweien bei der B.________ GmbH und als Gesellschafterin, Vorsitzende der Geschäftsführung und Liquidatorin mit Einzelunterschrift bei der C.________ GmbH (in Liq.) eingetragen gewesen. Da diesen Funktionen bereits von Gesetzes wegen (Art. 804 ff. OR) zwingend eine massgebliche Einflussmöglichkeit auf die Unternehmensentscheidungen zukomme, schliesse dies einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ungeachtet der konkreten Umstände aus. Dabei verwies das kantonale Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (u.a. BGE 145 V 200 E. 4.2 mit Hinweisen;).

3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Inwiefern die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in diesen Fallkonstellationen die konkreten Umstände irrelevant sind, einer Überprüfung bedürfte, legt sie nicht näher dar (zu den Anforderungen an eine Rechtsprechungsänderung: BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5; je mit Hinweisen). Allein den Zweck von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu erwähnen, ohne auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils einzugehen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel