Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_22/2026 KI-generiert

Dismissal of social assistance appeal for failure to substantiate constitutional violations regarding late filing under cantonal law.

Geschäftsnummer 8C_22/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to enter into the matter, leaving the lower cantonal court's dismissal of the social assistance appeal due to late filing in force, with no court costs levied. The dispute arose from a municipal decision to reduce the basic social assistance requirement for livelihood by 30 percent for six months, which was unsuccessfully challenged through cantonal administrative channels before reaching the supreme judicial instance. The decision was based on the strict requirements for reviewing matters governed exclusively by cantonal law, specifically the qualified duty to substantiate constitutional violations under Articles 42 paragraph 2, 98, and 106 paragraph 2 in conjunction with Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, which the appellant failed to fulfill.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of social assistance appeal for failure to substantiate constitutional violations regarding late filing under cantonal law: Liegt - wie hier - eine allein auf kantonalem Recht beruhende Verfügung im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Es ist anhand der massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen (Art. 106 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Kürzung der Sozialhilfe verspätete Eingabe Normenkontrolle administrative Entlassung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_22/2026

Urteil vom 26. Februar 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Politische Gemeinde Hinwil, Abteilung Soziales, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2025 (VB.2025.00789).

Erwägungen:

1. In der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die von A.________ gegen den Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 23. Oktober 2025 erhobene Beschwerde, weil verspätet erhoben, nicht ein. Der Beschluss hatte die von der Politischen Gemeinde Hinwil mit Entscheid vom 27. August 2025 vorgenommene Kürzung des Sozialhilfegrundbedarfs für den Lebensunterhalt für die Dauer von sechs Monaten ab 1. Oktober 2025 um 30 % zum Gegenstand. Zur Anwendung gelangte kantonales Recht.

2. Liegt - wie hier - eine allein auf kantonalem Recht beruhende Verfügung im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Es ist anhand der massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen (Art. 106 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

3. Weder rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch legt er eine solche dar. Allein die Umstände zu schildern, welche zur verspäteten Beschwerdeerhebung geführt haben und darüber hinaus Fragen hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen zum Fristenlauf aufzuwerfen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Hinwil schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel