Dismissal of social assistance appeal for insufficient substantiation regarding income attachment and subsistence minimums
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed an appeal regarding social assistance benefits and procedural requirements in a simplified procedure, leaving the lower instance judgment upholding the termination of social assistance in force, while waiving court costs due to exceptional circumstances and denying legal aid due to the appeal's futility. The dispute arose from the municipal termination of material social assistance and the subsequent administrative court challenge, where the applicants argued income unavailability due to debt enforcement attachments. Applying Articles 95, 97, 106, 108, and 64 of the Federal Supreme Court Act (BGG) alongside Article 12 of the Federal Constitution (BV), the court found that the appellants failed to substantiate any violation of federal law, arbitrary factual findings, or specific constitutional rights, noting merely that debt enforcement minimum subsistence levels exceed social welfare thresholds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Dismissal of social assistance appeal for insufficient substantiation regarding income attachment and subsistence minimums: Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen. Genauso wenig legen sie dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Einzig pauschal eine Verletzung des Anspruchs auf Nothilfe (Art. 12 BV) zu behaupten, reicht nicht aus.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_212/2026
Urteil vom 8. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Gemeinderat Reinach,
Hauptstrasse 66, 5734 Reinach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2026 (WBE.2025.368).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2. Die Vorinstanz legte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Beschwerdegegner die materielle Hilfe für die Zeit ab 1. Februar 2025 einstellen durfte. Insbesondere wies sie darauf hin, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unverfügbarkeit von Teilen ihrer Einkünfte aufgrund einer bestehenden betreibungsrechtlichen Pfändung ohne Bedeutung sei, da das betreibungsrechtliche Existenzminimum über dem Sozialhilfeniveau liege.
3. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen. Genauso wenig legen sie dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Einzig pauschal eine Verletzung des Anspruchs auf Nothilfe (Art. 12 BV) zu behaupten, reicht nicht aus.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel