Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_206/2026 KI-generiert

Insolvency compensation denial and violation of the duty to mitigate damages due to insufficiently reasoned appeal

Geschäftsnummer 8C_206/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal through a simplified procedure, upholding the lower court's judgment which had denied an entitlement to insolvency compensation due to a breach of the duty to mitigate damages regarding delayed wage collection from a former employer. The appellant challenged the lower court decision concerning unemployment insurance procedural requirements and substantive entitlement, but failed to meet the statutory motivation requirements under Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG by merely repeating previous arguments instead of addressing the decisive grounds of the lower instance. Consequently, the court declined to enter upon the appeal pursuant to Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, while exceptionally waiving court costs under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Insolvency compensation denial and violation of the duty to mitigate damages due to insufficiently reasoned appeal: Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Schadenminderungspflicht Insolvenzentschädigung Auslegung von Urteilen Lohnanspruch gesetzliche Voraussetzungen Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_206/2026

Urteil vom 30. April 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2026 (VBE.2025.430).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 17. Februar 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2025, womit diese an der am 10. April 2025 verfügten Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung festhielt. Es gelangte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, der Beschwerdeführer habe den ausstehenden Lohn bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu zögerlich eingetrieben und damit seine Schadenminderungspflicht verletzt. Dies schliesse einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung aus.

3. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen näher einzugehen, reicht nicht aus.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel