Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_197/2026 KI-generiert

Inadmissibility of federal appeal due to deficient legal substantiation following non-entry decision on unpaid cost advance.

Geschäftsnummer 8C_197/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against a lower court's non-entry decision regarding an invalidity insurance dispute, leaving the lower court's refusal to enter upon the administrative appeal in force, with no court costs levied. The case arose after the lower court refused to enter upon the insured person's administrative appeal because an advance of costs was not paid within the extended deadline following the final denial of free legal aid. The decision was based on Arts. 42 Abs. 2 and 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), applying strict requirements for the substantiation of appeals and rejecting purely appellate criticism without specific engagement with the lower court's grounds for non-entry.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of federal appeal due to deficient legal substantiation following non-entry decision on unpaid cost advance: Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten bundesrechtswidrig sein soll, wird nicht gerügt. Der Beschwerdeführer nimmt auch nicht ansatzweise auf die einschlägige Begründung des angefochtenen Nichteintretensurteils Bezug (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung nicht geleisteter Kostenvorschuss nicht-administrative Streitigkeit unentgeltliche Rechtspflege Inkrafttreten administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_197/2026

Urteil vom 10. April 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Februar 2026 (5V 25 214).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Urteil vom 13. Februar 2026 auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2025 gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels fristgerechter Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Nach unangefochten in Rechtskraft erwachsener Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz auch das Fristerstreckungsgesuch betreffend Bezahlung des Kostenvorschusses ab, weil der Beschwerdeführer keinen zureichenden Grund für die Gewährung einer Fristerstreckung glaubhaft zu machen vermochte.

3. Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten bundesrechtswidrig sein soll, wird nicht gerügt. Der Beschwerdeführer nimmt auch nicht ansatzweise auf die einschlägige Begründung des angefochtenen Nichteintretensurteils Bezug (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

4. Der Begründungsmangel ist somit offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Bei gleichbleibender Beschwerdeführung darf inskünftig indessen nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli