Dismissal of appeal regarding unemployment benefits and lack of earnings loss due to insufficient legal reasoning.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and the request for legal aid, ordering the appellant to bear the court costs. The dispute concerned the termination of unemployment benefit payments due to the lack of a qualifying loss of earnings after the appellant took up new employment with a daily wage exceeding the daily allowance. The decisive legal basis comprises Articles 8 (1) (b) and 11 (1) of the Federal Act on Compulsory Unemployment Insurance and Insolvency Compensation (AVIG), alongside procedural requirements under Articles 42 and 97 of the Federal Supreme Court Act (BGG) regarding adequate legal substantiation and the interdiction of raising matters outside the scope of the dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of appeal regarding unemployment benefits and lack of earnings loss due to insufficient legal reasoning: Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers zielen an der Sache vorbei. Inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten, führt er nicht aus. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Stattdessen macht der Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz - erneut Umstände geltend, welche ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Auch vor Bundesgericht gilt, dass nur zum Streit erhoben werden kann, was Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildete (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_155/2026
Urteil vom 9. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2026 (VSBES.2025.256).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin tätig wird. Es wird nur im Rahmen der vom Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen Fälle tätig. Im Angelegenheiten des öffentlichen Rechts behandelt es Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.2. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
2.1. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 27. Januar 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2025. Dabei ging es in tatsächlicher Hinsicht von einem seit der Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers bei der B.________ AG vom 2. Juni 2025 über dem Taggeld liegenden Tagesverdienst aus. Solange dies der Fall sei, fehle es an einem Verdienstausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG, womit die Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin die Ausrichtung von Arbeitslosentaggelder habe einstellen dürfen. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass auf die Vorbringen, die sich nicht auf den Streitgegenstand des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2025 bezogen, nicht eingetreten werde.
2.2. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers zielen an der Sache vorbei. Inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten, führt er nicht aus. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Stattdessen macht der Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz - erneut Umstände geltend, welche ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Auch vor Bundesgericht gilt, dass nur zum Streit erhoben werden kann, was Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildete (Art. 99 Abs. 2 BGG).
2.3. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
3.
3.1. Das im Nachgang zur Kostenvorschussverfügung vom 26. Februar 2026 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
3.2. Ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) fällt mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeführung ausser Betracht (letztmals noch so mit Hinweis auf die künftigen Kostenrisiken: Urteil 8C_708/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel