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8C_12/2026 KI-generiert

Dismissal of social assistance appeal for failure to pay procedural cost advance after legal aid denial

Geschäftsnummer 8C_12/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the social assistance appeal under the simplified procedure because the appellant failed to pay the requested advance on costs within the set non-extendable time limit following the denial of legal aid. The dispute arose from a challenge against a cantonal administrative court judgment concerning social assistance procedural requirements. The decision was rendered pursuant to Articles 62(3), 66(1) and (3), and 108(1)(a) and (2) of the Federal Supreme Court Act, applying the established procedural doctrine that a failure to provide a required advance on costs after a lawfully denied legal aid request precludes a substantive review of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG; Dismissal of social assistance appeal for failure to pay procedural cost advance after legal aid denial: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Sozialhilfe Unterlassung der Nothilfe Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen administrative Entlassung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_12/2026

Urteil vom 1. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Fürsorgebehörde Küssnacht,

Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Dezember 2025 (III 2025 223).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. Januar 2026 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Dezember 2025,

in die Verfügung vom 3. März 2026, mit welcher das nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung vom 13. Januar 2026 gestellte Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, wobei sie zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 10 Tagen ab Empfang der Verfügung verpflichtete wurde, anderenfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Eingaben der A.________ vom 12. und 13. März 2026 und die Antwort vom 16. März 2026 dazu, wonach an der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses festgehalten werde, sich das Gericht vorbehalte, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet zu lassen,

in die Eingabe vom 16. März 2026,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass sie stattdessen sinngemäss um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,

dass sich hierfür die massgebenden Verhältnisse seit der Verfügung vom 3. März 2026 geändert haben müssten (Urteile 8C_437/2025 vom 5. November 2025; 9C_576/2023 vom 20. November 2023 E. 5; je mit Hinweisen),

dass nichts Derartiges vorgebracht wird,

dass es daher bei der Feststellung bleibt, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde und androhungsgemäss zu verfahren ist,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (s. Urteil 8C_707/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 5),

dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere ähnliche Eingaben in dieser Angelegenheit, insbesondere von Vornherein untauglich begründete Revisionsgesuche, inskünftig unbeantwortet abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel