Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7G_4/2025 KI-generiert

Ex officio rectification and completion of a federal judgment regarding omitted cantonal cost and compensation consequences

Geschäftsnummer 7G_4/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Supreme Court partially amended its prior judgment of its own motion, ruling in favor of the applicant by completing the operative part to remand the case back to the cantonal appellate authority for a new decision on costs and compensation. The dispute arose from a previous criminal procedure judgment where the Federal Court had ordered the immediate release of the detainee but inadvertently omitted to rule on the reallocation of cantonal costs and compensation following the successful appeal. Applying Article 129 paragraph 1 in conjunction with Article 68 paragraph 5 of the Federal Supreme Court Act, the court held that an incomplete operative part resulting from an oversight regarding ancillary procedural consequences may be rectified ex officio to align with the substantive outcome of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 129 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 5 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Ex officio rectification and completion of a federal judgment regarding omitted cantonal cost and compensation consequences: Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Art. 126 und 127 BGG sind sinngemäss anwendbar (Art. 129 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Berichtigung des Entscheids Dispositiv Verfahrenskosten Abgeschlossenes Verfahren Geschäftsordnung Entschädigungsregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7G_4/2025

Urteil vom 6. November 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Berichtigung des Urteils 7B_980/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Oktober 2025.

Sachverhalt:

Mit Urteil 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gut, hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. September 2025 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, A.________ unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig entschied es, keine Kosten zu erheben und verpflichtete den Kanton Bern, dem Rechtsvertreter von A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Das Bundesgericht hat sich hingegen nicht dazu geäussert, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens die Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem Obergericht neu zu regeln gewesen wären.

Erwägungen:

1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Art. 126 und 127 BGG sind sinngemäss anwendbar (Art. 129 Abs. 3 BGG).

Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann (vgl. Urteil 2G_3/2024 vom 28. Januar 2025 E. 2 mit Hinweis).

2.

2.1. Nach Art. 68 Abs. 5 BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Die Festlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren durch das Bundesgericht selbst ist äusserst selten (Grégory Bovey, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 48 zu Art. 68 BGG).

2.2. Das Bundesgericht hat sich im Dispositiv des Urteils 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 nicht zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren geäussert. Dies obschon angesichts des Ausgangs des Verfahrens die Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem Obergericht neu zu regeln gewesen wären. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, das von Amtes wegen zu korrigieren ist, indem im Dispositiv festgehalten wird, dass die Sache praxisgemäss zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen wird. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und keine Entschädigungen auszusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Ziffer 1 des Dispositivs des bundesgerichtlichen Urteils 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 wird wie folgt ergänzt: "Die Sache geht an das Obergericht des Kantons Bern zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren."

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier