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7F_34/2026 KI-generiert

Dismissal of a revision application against a federal non-entry decision lacking statutory revision grounds under the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 7F_34/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the application for revision of a prior non-entry decision and ordered the applicant to bear the procedural costs, while denying her request for free legal aid due to the lack of prospects of success. The dispute arose from a criminal law matter where the applicant sought revision of a federal judgment that had declined to hear her initial appeal against a cantonal court decision, additionally attempting to introduce a new medical certificate. The Court based its decision on Articles 121 to 123 of the Federal Supreme Court Act (BGG), holding that a revision application against a non-entry decision must specifically target the grounds for non-entry rather than seeking a substantive reassessment based on newly submitted evidence, and that the applicant failed to demonstrate any legally recognized ground for revision.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Dismissal of a revision application against a federal non-entry decision lacking statutory revision grounds under the Federal Supreme Court Act: Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_289/2026 wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerde eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Entscheids konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus tut die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG dar, wenn sie verlangt, dass die Angelegenheit unter Berücksichtigung eines "neu eingereichten Arztzeugnisses" "neu zu beurteilen" sei.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Streitgegenstand Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Prozesshandlung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_34/2026

Urteil vom 7. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

1. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,

2. B.________,

vertreten durch Advokatin Patricia Jenny,

Gesuchsgegner,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_289/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Mai 2026.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 7B_289/2026 vom 6. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2026 nicht ein.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

3. Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_289/2026 wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerde eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Entscheids konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus tut die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG dar, wenn sie verlangt, dass die Angelegenheit unter Berücksichtigung eines "neu eingereichten Arztzeugnisses" "neu zu beurteilen" sei.

Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage der Gesuchstellerin bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Die Gesuchstellerin wird ferner darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler