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7F_31/2026 KI-generiert

Dismissal of a revision application against a federal non-entry decision due to lack of substantiated statutory revision grounds

Geschäftsnummer 7F_31/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the application for revision of its prior non-entry decision regarding a criminal investigation, leaving the prior non-entry order in full force, and ordered the applicant to pay reduced court costs. The dispute arose from a request to revise a federal judgment that had previously dismissed an appeal against a cantonal non-entry decision concerning a refusal to investigate a criminal complaint. The Court based its decision on Articles 42, 61, 65, 66, and 121 et seq. of the Federal Supreme Court Act, holding that an application for revision must invoke and substantiate one of the exhaustive statutory grounds for revision and specifically address the reasons for the prior non-entry ruling, which the applicant failed to do.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Dismissal of a revision application against a federal non-entry decision due to lack of substantiated statutory revision grounds: Mit Urteil 7B_301/2026 vom 14. April 2026 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung nicht ein. Es kam dabei das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG zur Anwendung, da der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen klar nicht erfüllt hatte. A.________ verlangt die Revision dieses Urteils.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Strafanzeige Inkrafttreten Voruntersuchung Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_31/2026

Urteil vom 6. Juli 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_301/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. April 2026.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 7B_301/2026 vom 14. April 2026 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung nicht ein. Es kam dabei das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG zur Anwendung, da der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen klar nicht erfüllt hatte. A.________ verlangt die Revision dieses Urteils.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Die um Revision ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil 6F_3/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2; je mit Hinweisen). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe, welche für das Nichteintreten massgebend waren, beschlagen (Urteile 6F_3/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2; 7F_68/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 3; je mit Hinweisen).

3. Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends - weder ausdrücklich noch sinngemäss - auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG. Er beschränkt sich in seiner Begründung auf Ausführungen zur angeblichen Straftat, deren Untersuchung von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld nicht an die Hand genommen worden ist, und beantragt darüber hinaus eine Genugtuung wegen angeblich betrügerischer Machenschaften einer Krankenversicherung. Inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, erschliesst sich aus diesen Ausführungen nicht. Das Revisionsgesuch leidet damit an einem offensichtlichen Begründungsmangel, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller für das Revisionsverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihm mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse reduzierte Kosten auferlegt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger