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7F_25/2026 KI-generiert

Dismissal of a revision application against a federal pre-trial detention judgment due to being time-barred and unsubstantiated.

Geschäftsnummer 7F_25/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the application for revision of a prior federal judgment concerning pre-trial detention as clearly time-barred and unsubstantiated, thereby leaving the contested prior judgment in full force and ordering the applicant to bear the procedural costs. The dispute arose from a request to reconsider a previous federal ruling that had dismissed a complaint against a cantonal detention order. The decision was rendered pursuant to Articles 61, 66 paragraph 1, 121 through 123, and 124 of the Federal Supreme Court Act, applying the strict statutory deadlines and exhaustive grounds for the revision of final judgments.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 121 lit. a BGG; Dismissal of a revision application against a federal pre-trial detention judgment due to being time-barred and unsubstantiated: Das 7B_461/2025 vom 25. Juni 2025 wurde dem Gesuchsteller gemäss "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 7. Juli 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist endete folglich am 8. September 2025 (vgl. Art. 44 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Das erst am 18. April 2026 zuhanden des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergebene Revisionsgesuch ist hinsichtlich der Revisionsgründe von Art. 121 lit. d und Art. 121 lit. a BGG offensichtlich verspätet, darauf ist nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Untersuchungshaft gesetzliche Voraussetzungen prozessleitende Verfügungen Normenkontrolle Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_25/2026

Urteil vom 28. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_461/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Juni 2025.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 7B_461/2025 vom 25. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025 betreffend Untersuchungshaft nicht ein.

B. Mit "Beschwerde" vom 18. April 2026 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung bzw. "Wiedererwägung" des Urteils 7B_461/2025.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Die Revisionsgründe gemäss Art. 121-123 BGG unterliegen unterschiedlichen Fristen: Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Das Revisionsgesuch wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.

1.2. Das 7B_461/2025 vom 25. Juni 2025 wurde dem Gesuchsteller gemäss "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 7. Juli 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist endete folglich am 8. September 2025 (vgl. Art. 44 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Das erst am 18. April 2026 zuhanden des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergebene Revisionsgesuch ist hinsichtlich der Revisionsgründe von Art. 121 lit. d und Art. 121 lit. a BGG offensichtlich verspätet, darauf ist nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre das Revisionsgesuch auch unbegründet, da der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG darzutun vermag und seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Daran ändert auch der unbelegte Vorwurf nichts, das Bundesgericht habe Akten des Obergerichts nicht berücksichtigt.

2. Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des angehobenen Revisionsverfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Rechtsanwalt Pascal Zbinden, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier