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7B_997/2025 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal against official defense decision due to missed statutory filing deadline.

Geschäftsnummer 7B_997/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal as inadmissible and denied the appellant's request for free legal aid, ordering him to pay the court costs. The dispute arose from a cantonal court decision concerning official defense and free legal assistance, which the appellant challenged before the federal tribunal after the statutory filing period had expired. The decisive legal basis comprises Articles 44, 64, 66, and 100 of the Federal Supreme Court Act, governing statutory deadlines, the calculation of time limits, procedural costs, and the requirements for free legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal against official defense decision due to missed statutory filing deadline: Beschwerden ans Bundesgericht sind innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid am 25. August 2025 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann somit am 26. August 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 24. September 2025. Damit war die Frist am 25. September 2025, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Post übergab, bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten.

Schlagwörter

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amtliche Verteidigung, unentgeltliche Rechtspflege Nichteintreten Einreichungszeitpunkt gesetzliche Frist Verfahrensfristen unentgeltliche Rechtspflege ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_997/2025

Urteil vom 1. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung Zentrale Dienste, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

amtliche Verteidigung, unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. August 2025 (2N 25 117/2U 25 38).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 25. September 2025, welche tags darauf beim Bundesgericht eingegangen ist, erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 19. August 2025 betreffend amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfügung vom 19. August 2025 wurde gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 22. August 2025 versandt und am 25. August 2025 zugestellt.

2.

Beschwerden ans Bundesgericht sind innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid am 25. August 2025 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann somit am 26. August 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 24. September 2025. Damit war die Frist am 25. September 2025, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Post übergab, bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier