Dismissal of criminal appeal regarding trespass and non-prosecution due to missing standing and insufficient substantiation of civil claims.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and refused to enter upon the matter, leaving the lower instance's judgment—which had partly returned the case to the prosecutor for further investigation while refusing to enter upon the non-prosecution order regarding a specific official—intact. The dispute arose from a criminal complaint for trespass after a stage was allegedly erected without authorization on the complainant's property, prompting a non-prosecution order against a local district official and a subsequent cantonal court appeal. The decisive legal basis centers on the strict standing requirements for private complainants under Article 81 paragraph 1 letter b number 5 of the Federal Supreme Court Act (BGG), which requires a substantiated potential civil claim arising from the alleged offense, a requirement the appellant failed to meet.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal regarding trespass and non-prosecution due to missing standing and insufficient substantiation of civil claims: Die Privatklägerschaft ist gegen einen Endentscheid zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 78 Abs. 1, Art. 90, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Der Strafantragsteller ist lediglich dann zur Beschwerde legitimiert, wenn es um das Strafantragsrecht als solches geht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_796/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Vizepräsidentin, vom 16. Juli 2025 (BEK 2025 53).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Zunft C.________ und den Bezirk U.________ Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, da anlässlich eines Festes am 13. Juli 2024 auf seinem Grundstück widerrechtlich eine Bühne aufgestellt worden sei. Am 15. April 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen den damaligen Bezirksammann die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 16. Juli 2025 nicht ein, wies die Strafsache jedoch an die Staatsanwaltschaft zurück, um die Untersuchung zu vervollständigen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. August 2025 an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung vom 16. Juli 2025 aufzuheben und der Fall sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, eine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen des Bezirksrates und gegen den Bezirksammann zu eröffnen.
2. Die Vorinstanz verfügte die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Klärung allfälliger strafrechtlicher "Verantwortlichkeiten anderer Personen der Zunft C.________ und/oder des Bezirks für den beanstandeten Bühnenbau". In diesem Punkt handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid, der der Beschwerde an das Bundesgericht nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. Art. 92 und Art. 93 BGG). Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen den Rückweisungsentscheid, womit sich Weiterungen erübrigen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer moniert die angefochtene Verfügung lediglich insofern, als die Vorinstanz nicht auf seine Beschwerde betreffend die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den damaligen Bezirksammann eingetreten ist. In diesem Punkt, der sich von der weiterzuführenden Strafuntersuchung gegen andere Personen trennen lässt (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 mit Hinweisen), handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, der der Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zugänglich ist.
3.2. Die Privatklägerschaft ist gegen einen Endentscheid zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 78 Abs. 1, Art. 90, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Der Strafantragsteller ist lediglich dann zur Beschwerde legitimiert, wenn es um das Strafantragsrecht als solches geht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).
3.3. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Beschwerdelegitimation bzw. zu einem ihm allfällig zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Beschwerde kommt damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht nach. Angesichts des vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Delikts - ein mutmasslicher Hausfriedensbruch - besteht vorliegend ferner kein Anlass, um von diesen Anforderungen abzusehen (vgl. die Verweise in E. 4.1. hiervor).
3.4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément