Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_788/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal regarding the replacement of official defense counsel due to insufficient substantiation

Geschäftsnummer 7B_788/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against the lower cantonal instance's refusal to change the official defense counsel, leaving the lower court's decision in force and ordering the appellant to bear the court costs. The underlying dispute concerned a criminal defendant's challenge to the dismissal of their request for a replacement of their court-appointed defense attorney. The Court based its decision on Articles 42 paragraph 2, 65 paragraph 2, 66 paragraph 1, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the appeal failed to meet the statutory substantiation requirements and consisted merely of inadmissible general and appellate criticism.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of criminal appeal regarding the replacement of official defense counsel due to insufficient substantiation: Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern übt lediglich allgemeine Kritik betreffend den Massnahmenvollzug. So eine rein appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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amtliche Verteidigung Nichteintreten Abschiebung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vertretungsverbot für Rechtsanwälte gesetzliche Voraussetzung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_788/2025

Urteil vom 1. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, 4500 Solothurn,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

amtliche Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 21. Juli 2025 (BKBES.2025.82).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen das abgewiesene Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. August 2025 an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern übt lediglich allgemeine Kritik betreffend den Massnahmenvollzug. So eine rein appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern, B.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier