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7B_754/2026 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal against refusal to enter due to lacking legal argumentation

Geschäftsnummer 7B_754/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and denied the request for free legal aid, leaving the lower appellate court's refusal to enter upon the matter in force, and ordered the appellant to pay the court costs. The dispute arose from a criminal proceeding where the appellant challenged a cantonal presidential ruling concerning the validity of an objection and the dismissal of the appeal due to insufficient reasoning. The decisive legal basis comprises Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, requiring a substantiated legal discussion addressing the contested decision's grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal against refusal to enter due to lacking legal argumentation: Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Gültigkeit der Einsprache Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Gültigkeitserfordernis Zulässige Gründe verfassungsrechtliche Rüge Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_754/2026

Urteil vom 1. Juli 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 1. Juni 2026 (BS 2026 48).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 (Posteingang) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 1. Juni 2026 betreffend Gültigkeit der Einsprache.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, auf welche diese ihren Entscheid stützt. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten mangels hinreichender Begründung Bundesrecht verletzt oder in Willkür verfallen sein soll (Art. 9 BV). Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier