Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_737/2026 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal against security detention for lack of substantiated reasoning.

Geschäftsnummer 7B_737/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal regarding the ordering of security detention, leaving the lower court's judgment and detention order fully in force, and ordered the appellant to bear the court costs. The case arose from a lower court judgment finding an individual not criminally responsible for multiple offenses including property damage, threats, and disobedience to official regulations, ordering inpatient therapeutic treatment and security detention to secure its execution, which was upheld on cantonal appeal. The decisive legal basis comprises Articles 42 odst. 1 and 2, 106 odst. 2, and 108 odst. 1 of the Federal Supreme Court Act, requiring reasoned legal arguments and specific constitutional challenges, which the appellant failed to provide.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against security detention for lack of substantiated reasoning: Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Schlagwörter

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Anordnung der Sicherheitshaft Nichteintreten Sicherheitshaft verfassungsmässige Anforderung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung strafrechtliche Drohung Sachbeschädigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_737/2026

Urteil vom 6. Juli 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Amtsgericht Solothurn-Lebern,

Amtshaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anordnung der Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 1. Juni 2026 (BKBES.2026.67).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil vom 23. April 2026 stellte das Amtsgericht Solothurn-Lebern u.a. fest, dass A.________ mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfache Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch groben Unfug oder Nachtlärm schuldlos begangen hat. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme und zur Sicherung des Massnahmenvollzugs die Sicherheitshaft für sechs Monate bis zum 23. Oktober 2026 an. Eine von A.________ selbstständig gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 1. Juni 2026 ab.

1.2. Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 (Posteingang) führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, sofort aus der Sicherheitshaft entlassen zu werden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben nicht hinreichend substanziiert mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die zur Abweisung seiner Beschwerde betreffend Anordnung der Sicherheitshaft geführt haben, auseinander. Soweit er geltend macht, er sei nicht rechtmässig in Sicherheitshaft, da er "keine Einschränkungen fühle und habe" und zudem sei es ein schwaches Argument, ihn für einen "Waffenscheinantrag zu diskriminieren", vermag der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier