Non-entry on criminal appeals due to failure to pay required advance costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the joined criminal appeals and ordered the appellant to bear the procedural costs, leaving the lower cantonal non-prosecution decisions undisturbed. The appellant had challenged two cantonal superior court judgments regarding non-prosecution orders but failed to pay the mandated advance costs within the initially set and subsequently extended non-extendable deadlines. Decisive legal basis for the non-entry ruling is Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 of the Federal Supreme Court Act, which requires dismissal when ordered advance costs remain unpaid despite a formal grace period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Non-entry on criminal appeals due to failure to pay required advance costs: Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_730/2025 und 7B_731/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_730/2025, 7B_731/2025
Urteil vom 10. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmen; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2025 (SUV_K.2025.681 und SUV_K.2025.682).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingaben vom 28. Juli 2025 je Beschwerde in Strafsachen gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2025.
2.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_730/2025 und 7B_731/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
3.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
4.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 16. September 2025 je eine Frist bis zum 6. Oktober 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von je Fr. 800.-- einzuzahlen. Da die Kostenvorschüsse nicht eingingen, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 9. Oktober 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung der Kostenvorschüsse bis zum 21. Oktober 2025 angesetzt, da ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Aufgrund seiner Beschwerden vom 28. Juli 2025 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die Kostenvorschüsse gingen auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerden androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Der Beschwerdeführer ist je kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_730/2025 und 7B_731/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler