Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_676/2026 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal as moot following appellant's withdrawal under Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 7B_676/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court ordered the dismissal of the criminal appeal proceedings as moot following the appellant's explicit withdrawal of the appeal against a cantonal appellate decision, which had refused to enter upon a challenge to a non-prosecution order. The court applied Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, assessing reduced court costs to the withdrawing appellant pursuant to standard cost principles upon case closure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 48 Abs. 3 Satz, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG; Dismissal of criminal appeal as moot following appellant's withdrawal under Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act: Das Obergericht leitete diese Eingabe zu Recht in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG an das Bundesgericht weiter, wo sie als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen wurde. Am 26. Mai 2026 wurde dem Beschwerdeführer die Eröffnungsanzeige zugestellt und mit Verfügung vom 28. Mai 2026 wurde er gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 12. Juni 2026 aufgefordert.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Rückzug Strafverfolgung Rückzug des Strafantrags Wegnahmerecht formelle Verfahrenseinstellung Prozessrecht Verwirkung des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 48 Abs. 3 Satz
Das Obergericht leitete diese Eingabe zu Recht in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG an das Bundesgericht weiter, wo sie als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen wurde.
Art. 62 Abs. 1 BGG
Mai 2026 wurde er gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr.
Art. 32 Abs. 2 BGG
Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_676/2026

Verfügung vom 5. Juni 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Mai 2026 (SBE.2026.24).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 7. Mai 2026 trat das Obergericht des Kantons Aargau nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. März 2026 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Eingabe vom 19. Mai 2026 an das Obergericht und erklärte unter anderem: "Hiermit fechte ich den Gerichtsentscheid vom 07.05.2026 an und beantrage eine erneute Prüfung der Angelegenheit."

Das Obergericht leitete diese Eingabe zu Recht in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG an das Bundesgericht weiter, wo sie als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen wurde. Am 26. Mai 2026 wurde dem Beschwerdeführer die Eröffnungsanzeige zugestellt und mit Verfügung vom 28. Mai 2026 wurde er gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 12. Juni 2026 aufgefordert.

2. Am 4. Juni 2026 hat der Beschwerdeführer die "eingereichte Beschwerde in obengenannter Angelegenheit" zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

3. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément