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7B_593/2026 KI-generiert

Inadmissibility of blanket recusal requests against an entire cantonal prosecution authority due to lack of individualized grounds.

Geschäftsnummer 7B_593/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding a recusal request against an entire cantonal public prosecutor's office, leaving the lower court's decision intact and ordering the appellant to pay the court costs. The appellant had filed a criminal complaint and simultaneously requested the blanket recusal of the entire cantonal prosecuting authority due to its institutional structure, election mode, and alleged superior directives, seeking transfer to an extra-cantonal or special prosecutor. The Supreme Court applied Articles 42(2), 92(1), and 108(1) of the Federal Supreme Court Act (BGG), reiterating that a blanket recusal request against an entire authority is inadmissible under established jurisprudence. Recusal must be substantiated with specific, credible grounds against individual members rather than general structural objections, failing which the appeal lacks sufficient substantiation and must be dismissed via simplified proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of blanket recusal requests against an entire cantonal prosecution authority due to lack of individualized grounds: Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren können nach Art. 92 Abs. 1 BGG grundsätzlich unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Ausstand von Staatsanwälten Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs polizeilicher Grund Strafanzeige Entzug des Anwaltspatents Zurechenbarkeit einem öffentlichen Rechtssubjekt gegenüber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_593/2026

Urteil vom 3. Juni 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 15. April 2026 (BKAUS.2026.4).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ reichte am 16. Februar 2026 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.________ sowie gegen weitere Personen ein. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft und beantragte sinngemäss, die Angelegenheit sei einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft oder einem Sonderstaatsanwalt zu übertragen. Mit Beschluss vom 15. April 2026 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat.

1.2. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs.

2.

2.1. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren können nach Art. 92 Abs. 1 BGG grundsätzlich unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz tritt auf das Ausstandsgesuch nicht ein, soweit der Beschwerdeführer den Ausstand der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn "en bloc" verlangte. Sie erwog, ein Ausstandsgesuch könne nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde gestellt werden; konkrete Ausstandsgründe gegen einzelne Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, insbesondere gegen die fallführende Staatsanwältin, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Er macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der institutionellen Ausgestaltung, der angeblichen Weisungsstruktur gegenüber der Vorsteherin des Bau- und Justizdepartements und der Wahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch den Kantonsrat bestehe eine Interessenkollision der gesamten Staatsanwaltschaft. Damit zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Begründung bundesrechtswidrig sein soll. Nach ständiger Rechtsprechung kann nicht pauschal der Ausstand einer Kollegialbehörde oder aller Mitglieder einer Behörde verlangt werden; vielmehr sind die Ausstandsgründe für jede betroffene Person einzeln zu benennen und glaubhaft zu machen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil 7B_78/2026 vom 23. Februar 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich. Seine Hinweise auf die organisatorische Einbindung der Staatsanwaltschaft, die angebliche Weisungsstruktur, die Wahl durch den Kantonsrat sowie angeblich vergleichbare Fälle vermögen keine konkreten Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder der Staatsanwaltschaft aufzuzeigen. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor).

3. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier