Dismissal of criminal appeal for failure to provide cost security and satisfy federal pleading requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal assistance, upholding the cantonal court's refusal to enter into a criminal appeal due to non-payment of security and failure to cure formal defects. The dispute arose from a criminal complaint filed against unknown persons regarding the denial of social welfare coverage for dental treatment, which the public prosecutor's office had declined to open. The cantonal appellate court subsequently ordered the complainant to provide security for costs and sign the submission within a set time limit, but the complainant failed to comply and later challenged the dismissal before the federal court without satisfying statutory pleading requirements. The decisive legal basis comprises Articles 42 and 106 of the Federal Supreme Court Act (BGG) governing substantiation requirements, alongside procedural provisions on security and legal aid under the Criminal Procedure Code (StPO).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 136 StPO; Dismissal of criminal appeal for failure to provide cost security and satisfy federal pleading requirements: Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_485/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März 2026 (SBK.2026.30).
Erwägungen:
1. A.________ (fortan: die Beschwerdeführerin) reichte am 18. Dezember 2025 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit der Verweigerung der Kostenübernahme für eine zahnmedizinische Behandlung durch den Kantonalen Sozialdienst ein. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 5. Januar 2026 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau forderte sie mit Verfügung vom 13. Februar 2026 auf, die Beschwerde innert 10 Tagen handschriftlich zu unterzeichnen und ihm erneut einzureichen sowie innert 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- für allfällige Kosten an die Obergerichtskasse zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen und am 4. März 2026 vermerkte die Obergerichtskasse die Nichtbezahlung der mit Verfügung vom 13. Februar 2026 eingeforderten Sicherheit. Mit Entscheid vom 12. März 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, ihre Verfügung vom 13. Februar 2026 sei der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Februar 2026 zugestellt worden, womit die zehntägige Nachfrist am 2. März 2026 geendet habe. Da die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen und innert Frist erneut einzureichen, erweise sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift innert Frist verbessert hätte, wäre auf ihre Beschwerde mangels Leistung der eingeforderten Sicherheit nicht einzutreten.
3.2. Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar eine "faktische Verweigerung des Zugangs zur Justiz", "eine Verletzung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege" sowie "eine Missachtung der individuellen Umstände". Insbesondere macht sie aber weder geltend, im kantonalen Verfahren - rechtzeitig - um unentgeltliche Rechtspflege
*ersucht* zu haben (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 136 StPO), noch legt sie dar, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO überhaupt erfüllt (gewesen) wären. Damit kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
4. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Ihr sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler