Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_474/2026 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal against indictment and denial of legal aid due to insufficient substantiation

Geschäftsnummer 7B_474/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and denied the request for free legal aid, leaving the lower instance's refusal to hear the initial challenge intact and imposing reduced court costs on the appellant. The dispute arose from a criminal indictment for simple assault filed by the prosecution authority, which the appellant unsuccessfully challenged before the cantonal indictment chamber, subsequently bringing an insufficiently substantiated and legally flawed appeal before the federal court. The decisive legal basis comprises Article 324 paragraph 2 of the Swiss Criminal Procedure Code regarding the unappealability of indictments, alongside Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act concerning statutory substantiation requirements and simplified dismissal procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 324 Abs. 2 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 41 BGG; Dismissal of criminal appeal against indictment and denial of legal aid due to insufficient substantiation: Mit Eingabe vom 15. April 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. April 2026 betreffend Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft.

Schlagwörter

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Anklageerhebung Nichteintreten Anklage unentgeltliche Rechtspflege Strafprozessordnung Einstellung wegen Körperverletzung gesetzliche Grundlage Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_474/2026

Urteil vom 26. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anklageerhebung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. April 2026 (AK.2026.225-AK).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 15. April 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. April 2026 betreffend Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Vorinstanz hält fest, im kantonalen Strafverfahren ST.2026.4388 habe das Untersuchungsamt Uznach am 1. April 2026 beim Kreisgericht Toggenburg wegen Tätlichkeiten Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Da die Anklageerhebung nach Art. 324 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar sei, erweise sich die kantonale Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Stattdessen macht er in seiner grösstenteils nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift Ausführungen zu Geschehnissen im Hotel B.________ in U.________, die seine psychisch kranke Ehefrau zu betreffen scheinen. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die sinngemäss ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (vgl. Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn