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7B_368/2026 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal against a decision of the federal criminal court complaints chamber under Article 79 BGG

Geschäftsnummer 7B_368/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and ordered the appellant to bear the costs, leaving the lower instance's non-entry decision and the federal prosecutor's refusal to initiate proceedings intact. The dispute arose from a criminal complaint against a federal migration authority, which the federal prosecutor declined to handle, leading to an unsuccessful challenge before the complaints chamber of the federal criminal court. The decision was based on Article 79 of the Federal Supreme Court Act, which establishes the general inadmissibility of appeals against decisions rendered by the complaints chamber of the federal criminal court.

Legislator-Regeste

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Art. 79 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against a decision of the federal criminal court complaints chamber under Article 79 BGG: Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist indes bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Abschiebung illegale Einreise Untätigkeitsklage Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_368/2026

Urteil vom 1. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. März 2026 (BB.2026.26).

Erwägungen:

1.

Nach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen das Staatssekretariat für Migration verfügte die Bundesanwaltschaft am 23. Februar 2026, die Sache nicht an Hand zu nehmen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Verfügung vom 16. März 2026 nicht ein (vgl. zur Zulässigkeit von sog. "Dass-Entscheiden" Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 2, zur Publ. vorgesehen).

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 16. März 2026 ausdrücklich auf diese Rechtslage hin.

3.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist indes bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément