Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_332/2026 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance costs following fiction of service

Geschäftsnummer 7B_332/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and ordered the appellant to bear the court costs, leaving the lower instance's procedural stay decision intact. The material facts involve a challenge against a cantonal court's stay order where the appellant failed to pay the requested advance on costs within the statutory time limits set by the Supreme Court. The decisive legal basis rests on Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 of the Federal Supreme Court Act, concerning the legal consequences of failing to pay advance costs after a proper notification and warning, alongside the rules on legal fiction of service under Article 44 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act when a party places mail on hold without ensuring proper delivery.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance costs following fiction of service: Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Sistierung Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Fiktion gesetzliche Grundlage Eröffnung des Entscheids Verfahrensfristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_332/2026

Urteil vom 13. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.

Gegenstand

Sistierung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. März 2026 (4P 26 7 / 4T 26 1).

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 12. und 18. März 2026 leitete das Kantonsgericht Luzern eine von A.________ gegen die Verfügung vom 4. März 2026 betreffend Sistierung erhobene Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter.

2. Mit Verfügung vom 17. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 16. April 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht beim Bundesgericht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2026 eine Nachfrist bis zum 4. Mai 2026 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Diese Verfügung, die als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und mit dem Vermerk "Post zurückbehalten bis zum 3. August 2026" an das Bundesgericht retourniert wurde, gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt. Der Beschwerdeführer, dem die erste Verfügung betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses zugestellt werden konnte und der mit Eingangsanzeige vom 16. März 2026 über das beim Bundesgericht hängige Verfahren informiert worden war, musste mit Zustellungen an die angegebene Adresse rechnen und hatte die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit ihm Mitteilungen des Bundesgerichts unter dieser Adresse zugestellt werden können. Dies wird mit der Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrags nicht gewährleistet (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2).

3. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier