Inadmissibility of criminal appeal regarding media harassment due to deficient legal reasoning.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and upheld the lower court's refusal to enter into the matter, leaving the non-prosecution decision regarding alleged media harassment and personality rights violations intact with the prosecution prevailing. The dispute arose from a criminal complaint against media organizations for systemic destruction of private life, defamation, and deprivation of liberty, leading to a non-prosecution order by the public prosecutor and a subsequent non-entry decision by the cantonal court. The Supreme Court based its decision on Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, ruling that the appellant failed to provide the requisite legal substantiation and completely omitted any substantive engagement with the contested appellate decision's reasoning concerning arbitrations or legal violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal regarding media harassment due to deficient legal reasoning: Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_258/2026
Urteil vom 30. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. Februar 2026 (2N 25 191).
Erwägungen:
1.
A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erstattete am 29. April 2025 Strafanzeige gegen die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft sowie weitere nicht näher genannte Medien wegen "systematischer medialer Zerstörung" seines (Privat-) Lebens, "massiver Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte", Ignorierens seiner diversen Unterlassungsaufforderungen, "totaler Kontaktaufnahmeblockade" sowie massiver verblümter Drohungen, Repression, Diffamierungen und Freiheitsberaubung. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm die Sache mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 2. Februar 2026 nicht eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung fehlt gänzlich: Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler