Dismissal of criminal appeal regarding untimeliness of objection to penal order for lack of proper substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal in a simplified procedure, upholding the lower instance decisions that had refused to enter into the matter of an untimely objection against a penal order for multiple acts of violence and threats. The prosecution's penal order and the subsequent non-entry rulings by the lower courts thus remain in force, while the appellant's request for free legal aid was denied and judicial costs were imposed upon him. The decisive legal basis consists of Article 42 paragraph 2 and Article 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, requiring a proper substantive legal argumentation addressing the contested decision's core grounds, which the appellant's submission entirely failed to meet under Article 108 paragraph 1 letter b.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Dismissal of criminal appeal regarding untimeliness of objection to penal order for lack of proper substantiation: Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht: Eine materielle Auseinandersetzung mit den zentralen Erwägungen im angefochtenen Entscheid - in Erwägung II.2.b erwägt die Vorinstanz, die Erstinstanz habe zu Recht auf Ungültigkeit der Einsprache zufolge Verspätung erkannt, in Erwägung II.2.d erkennt sie, der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid sei weder unverhältnismässig noch überspitzt formalistisch - fehlt vollständig (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_237/2026
Urteil vom 1. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit der Einsprache (mehrfache Tätlichkeiten, Drohung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2026 (AK.2025.728-AK).
Erwägungen:
1.
Am 29. Oktober 2025 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer. Das Kreisgericht See-Gaster trat mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 nicht auf die von diesem dagegen erhobene Einsprache ein. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 16. Februar 2026 die vom Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid des Kreisgerichts See-Gaster erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Februar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht: Eine materielle Auseinandersetzung mit den zentralen Erwägungen im angefochtenen Entscheid - in Erwägung II.2.b erwägt die Vorinstanz, die Erstinstanz habe zu Recht auf Ungültigkeit der Einsprache zufolge Verspätung erkannt, in Erwägung II.2.d erkennt sie, der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid sei weder unverhältnismässig noch überspitzt formalistisch - fehlt vollständig (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément