Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance on costs within statutory deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the criminal law appeal against a cantonal decision regarding a non-prosecution order because the appellants failed to pay the ordered advance on costs within the non-extendable statutory grace period. The appellants challenged a cantonal appellate decision affirming a non-pre-trial refusal, but failed to comply with the financial conditions of access to the court. The dismissal is based on Article 62 paragraph 3 of the Federal Supreme Court Act, following the failure to satisfy the advance payment requirement pursuant to Article 62 paragraph 1 of the same act despite proper notification and warning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG; Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance on costs within statutory deadline: Die Beschwerdeführer befinden sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die den Beschwerdeführern rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_211/2026
Urteil vom 28. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Januar 2026 (UE250404-O/U/AEP).
Erwägungen:
1. A.________ und B.________ erhoben am 17. Februar 2026 Beschwerde in Strafsachen.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3. Den Beschwerdeführern wurde nach einem ersten Briefwechsel mit Verfügung vom 4. März 2026 Frist bis zum 19. März 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da die Frist ungenutzt verstrich, wurde ihnen mit Verfügung vom 24. März 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 20. April 2026 angesetzt, ansonsten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde.
Die Beschwerdeführer befinden sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die den Beschwerdeführern rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG).
4. Der Kostenvorschuss erfolgte nicht innert der angesetzten Nachfrist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist.
Die Eingaben der Beschwerdeführer vom 26. Februar 2026 und vom 20. April 2026 ändern nichts an diesem Ergebnis. Darin bringen sie im Wesentlichen das aus diversen früheren Verfahren der Beschwerdeführerin 1 sowie aus der Reichsbürger- und Staatsverweigererszene und ähnlichen Bewegungen bekannte unbeholfene Argument einer "Identitätsverwechslung" vor (vgl. Urteile 7F_54/2025 vom 16. Februar 2026 E. 4; 5A_675/2025 vom 4. September 2025 E. 4.2; 7B_251/2025 vom 8. Mai 2025 E. 3).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément