Dismissal of premature criminal appeal filed against a judicial decision lacking written reasoning.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal as premature and declined to enter into the matter, leaving the lower instance judgment in force, because the appellant filed the challenge against a judicial decision that was only issued in its operative part (dispositiv) without the required written reasoning. The dispute arose from criminal proceedings concerning multiple counts of insult and coercion, where the appellant challenged the cantonal court's judgment. The decision is legally grounded in Article 100 paragraph 1 in conjunction with Article 108 of the Federal Supreme Court Act, which mandate that appeals must be filed within the statutory time limit following the notification of the full written judgment containing the court's reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of premature criminal appeal filed against a judicial decision lacking written reasoning: Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Oktober 2025. Das fragliche Urteil des Kantonsgerichts Luzern liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_968/2025
Urteil vom 10. Dezember 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Beschimpfung, Nötigung; rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. Oktober 2025 (4M 25 3).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Oktober 2025. Das fragliche Urteil des Kantonsgerichts Luzern liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacqumoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill