Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance on costs following refusal of service
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal regarding a penal order for speeding because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the statutory grace period, despite proper service via refusal of acceptance. The court declined to enter into the matter pursuant to Article 108 in conjunction with Article 62 paragraph 3 of the Federal Supreme Court Act, leaving the lower court's inadmissibility decision regarding an opposition to a penal order intact, while exceptionally waiving court costs under Article 66 paragraph 1 of the same act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 62 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance on costs following refusal of service: Im Übrigen ist für die Kostenvorschusspflicht nach Art. 62 BGG nicht relevant, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinem Einschreiben vom 1. Oktober 2025 an das Bundesgericht ergibt - Strafanzeige wegen Missbrauchs von Kontrollschildern erhoben haben soll ("récépissé de dépôt de plainte","usurpation de plaque d'immatriculation").
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_669/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit); Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juli 2025 (SBE.2025.3).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 2. August 2025 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2025.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3. Mit Verfügung vom 19. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 3. September 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen; die Verfügung konnte gemäss der postalischen Sendungsverfolgung zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. Oktober 2025 angesetzt; dies unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem handschriftlichen Vermerk "Refusé le 1/10/2025" bzw. mit dem offiziellen Kleber der Post "Pli refusé par le destinataire" retourniert. Mit der Annahmeverweigerung gilt die Nachfristverfügung als zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen ist für die Kostenvorschusspflicht nach Art. 62 BGG nicht relevant, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinem Einschreiben vom 1. Oktober 2025 an das Bundesgericht ergibt - Strafanzeige wegen Missbrauchs von Kontrollschildern erhoben haben soll ("récépissé de dépôt de plainte","usurpation de plaque d'immatriculation").
4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill