Inadmissibility of criminal appeal challenging conviction for attempted grievous bodily harm and expulsion due to insufficient substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed a criminal appeal against a cantonal upper court judgment that had convicted the appellant of attempted grievous bodily harm and assault, imposed a partially conditional prison sentence, and ordered expulsion, while leaving prior partial acquittals and non-revocations in force. The presiding judge of the Criminal Law Division ruled that the appeal failed to satisfy the statutory substantiation and pleading requirements under Art. 42 Abs. 1 and 2, as well as Art. 106 Abs. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), because the appellant merely raised generalized constitutional and legal challenges without engaging substantively with the challenged judgment's reasoning or establishing arbitrariness under Art. 9 BGG. Consequently, the court issued a non-entry decision pursuant to Art. 108 BGG without assessing the merits, waiving procedural costs exceptionally.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG; Inadmissibility of criminal appeal challenging conviction for attempted grievous bodily harm and expulsion due to insufficient substantiation: Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_442/2026
Urteil vom 23. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff, Landesverweisung, Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. September 2025 (SK 24 278-280).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 2. September 2025 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Weiter stellte es die teilweise Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 1. Februar 2024 fest (u.a. betreffend den Freispruch von der Anschuldigung der Nötigung, mehrfach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung sowie betreffend den Nichtwiderruf des mit Urteil vom 10. Mai 2019 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und die Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung). Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs schuldig, bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von
36 Monaten und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von
9 Jahren an. Es regelte ausserdem die Kosten- und die Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz in anderer Besetzung zurückzuweisen. Die verhängte Strafe sei zu reduzieren und eine gerechte Entscheidung über die Verfahrenskosten zu treffen. Seine Menschenrechte seien verletzt.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer macht diverse Verfassungs- und Rechtsverletzungen geltend (Willkürverbot, Fairnessprinzip, Recht auf wirksame Verteidigung), ohne sich dabei auch nur ansatzweise mit den Urteilserwägungen zu befassen und anhand diesen substanziiert darzulegen, dass und inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich, verfassungswidrig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Seine Rügen beruhen im Ergebnis auf blossen Behauptungen und erschöpfen sich in der Darlegung seiner eigenen Sicht auf die Sach- und Rechtslage. Entsprechendes gilt, wenn der Beschwerdeführer den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung anficht und in diesem Zusammenhang lapidar ausführt, selbst in Berücksichtigung der (vorinstanzlich) festgestellten Tatsachen lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme von Vorsatz vor. Auch gegen die von ihm als unverhältnismässig beurteilte Strafe vermag er nichts Entscheidendes vorzubringen; weshalb die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur unzureichend berücksichtigt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf. Insgesamt genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2026 per Einschreiben dazu aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG), was er bis heute nicht getan hat. Das für ihn bestimmte Urteilsexemplar bleibt deshalb vorerst im Dossier.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Mangels Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz wird das Exemplar für den Beschwerdeführer zu seinen Handen im Dossier einbehalten (vgl.
Art. 39 Abs. 3 BGG).
Lausanne, 23. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill