Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_35/2026 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal for lack of proper substantiation regarding independent main grounds

Geschäftsnummer 6B_35/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and upheld the lower instance's refusal to enter into a cantonal appeal, leaving the prior decision intact and placing the court costs upon the appellant. The dispute arose from a criminal penal order procedure where the appellant challenged a lower court ruling that dismissed his cantonal appeal for insufficient substantiation regarding an objection to a penal order and a withdrawal fiction. The decisive legal basis rests on Article 42 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, requiring proper motivation addressing the main grounds of the contested decision, and the principle that if a judgment contains multiple independent grounds sealing its outcome, all must be successfully challenged.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal for lack of proper substantiation regarding independent main grounds: Die Vorinstanz tritt in ihrer Hauptbegründung auf die kantonale Beschwerde nicht ein, weil diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung und mit den Voraussetzungen, unter denen der beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Abs. 2 der genannten Bestimmung einzuräumen ist, setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde in Strafsachen genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Schlagwörter

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rechtliches Gehör Nichteintreten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids stichhaltige Gründe Ausweisungsgrund Nichtigkeitsgründe Nichtanhandnahmeverfügung Fiktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 139 III 536
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E.
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_35/2026

Urteil vom 19. März 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung); rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. Dezember 2025

(2N 25 223).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 in einer Hauptbegründung auf eine Beschwerde nicht ein. In einer Eventualbegründung wies sie die Beschwerde ab, wenn darauf einzutreten gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde an das Bundesgericht. Er macht geltend, zweimal für denselben Sachverhalt verurteilt worden zu sein. Der eine Strafbefehl sei ihm nicht zugestellt worden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, Einsprache oder Beschwerde einzureichen. In Bezug auf den anderen Strafbefehl sei ihm die Einladung zur Einvernahme polizeilich zugestellt worden. Es sei ihm innerhalb von fünf Tagen aber nicht möglich gewesen, einen Anwalt zu finden. Sein Gesuch um Terminverschiebung sei ohne Gewährung einer realistischen Möglichkeit abgelehnt worden.

2. Die Vorinstanz tritt in ihrer Hauptbegründung auf die kantonale Beschwerde nicht ein, weil diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung und mit den Voraussetzungen, unter denen der beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Abs. 2 der genannten Bestimmung einzuräumen ist, setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde in Strafsachen genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem sich die Beschwerde in Bezug auf die Hauptbegründung als unzureichend erweist und es damit gestützt auf die Hauptbegründung bei der angefochtenen Verfügung bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill