Conviction for Disobedience During Debt Enforcement Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertConviction for Disobedience During Debt Enforcement Upheld on Appeal The appellant was convicted of multiple counts of disobedience during debt enforcement proceedings for failing to comply with several notices of attachment sent by the debt collection office in 2010 and 2011, resulting in a fine of CHF 1,000 or a ten-day substitute custodial sentence. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to examine the merits, reasoning that the appellant's claim of bias based merely on a negative court decision was unfounded, and that the long-standing, legally binding issue of his residence for the purpose of debt enforcement—previously settled in 2009—could not be reopened without new evidence of changed circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Conviction for Disobedience During Debt Enforcement Upheld on Appeal: The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to examine the merits, reasoning that the appellant's claim of bias based merely on a negative court decision was unfounded, and that the long-standing, legally binding issue of his residence for the purpose of debt enforcement—previously settled in 2009—could not be reopened without new evidence of changed circumstances.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (no entry for consideration) based on this procedural rule concerning simplified procedures.
Used to reject the request for free legal aid as the legal requests appeared hopeless.
Used to take the appellant's financial situation into account when determining the court costs.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 6B_34/2014
Urteil vom 7. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungehorsam im Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Oktober 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 2010 und 2011 mehreren vom Betreibungsamt Romanshorn versandten Pfändungsankündigungen unentschuldigt keine Folge geleistet und sich auch nicht vertreten lassen. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte ihn am 14. Oktober 2013 im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 14. Oktober 2013 sei aufzuheben. Er strebt einen Freispruch an.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt, es sei zu prüfen, ob die Vorinstanzen befangen waren und hätten in den Ausstand treten müssen (act. 1 S. 3 Ziff. IV/2). Der Umstand, dass ein Gericht einen Entscheid fällt, mit welchem der Betroffene nicht einverstanden ist, stellt indessen für sich allein von vornherein keinen Ausstandsgrund dar.
3.
Wie vor Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, sein Wohnsitz sei seit dem 1. Februar 1986 nicht in Romanshorn, sondern in Savognin. Für Pfändungsverfahren ist diese Frage indessen seit dem Jahre 2009 rechtskräftig entschieden (Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2009 vom 23. Dezember 2009). Darauf ist nicht zurückzukommen. Dass die Frage seither wegen veränderter Verhältnisse anders beurteilt werden müsste, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 6) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn