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5F_64/2025 KI-generiert

Dismissal of revision request against summary judgment in debt enforcement due to inadmissible new evidence under federal law.

Geschäftsnummer 5F_64/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the application for revision of a prior federal judgment concerning debt collection, ruling in favor of the debt enforcement office while imposing judicial costs on the applicant. The underlying dispute involved a debt enforcement proceeding and subsequent supervisory complaints regarding a seizure notice where the applicant challenged the continuation of enforcement without a legal opening title, eventually leading to a summary dismissal of the initial federal appeal for insufficient substantiation. The decisive legal basis comprises Articles 121 through 123 of the Federal Supreme Court Act governing the exhaustive grounds for revision, specifically requiring that newly invoked evidence must have existed prior to the contested judgment and cannot be newly created post-decision, alongside substantive debt collection requirements where no legal opening title is needed if no legal objection was raised against the payment order.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 123 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of revision request against summary judgment in debt enforcement due to inadmissible new evidence under federal law: Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 22. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_816/2025 vom 26. September 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht ein.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Betreibungsbegehren Prozessrecht Beschlagnahme von Beweismitteln Fortsetzung der Betreibung Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_64/2025

Urteil vom 28. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Josi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_816/2025 vom 26. September 2025.

Erwägungen:

1. Mit Pfändungsankündigung vom 29. Juli 2025 kündigte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Gesuchsteller in der Pfändungsgruppe Nr. xxx (Betreibungen Nrn. yyy und zzz) die Pfändung an.

Dagegen erhob der Gesuchsteller am 5. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 5. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 22. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_816/2025 vom 26. September 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht ein.

Am 14. Oktober 2025 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller um Revision des Urteils 5A_816/2025 vom 26. September 2025 ersucht.

2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

3. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. c BGG. Er macht jedoch nicht geltend, ein Antrag sei unbeurteilt geblieben. Stattdessen beruft er sich auf ein neues Beweismittel, das dem Bundesgericht nicht habe vorgelegt werden können, nämlich eine Bestätigung des Betreibungsamts, die zwar erst am 10. Oktober 2025 (recte: 6. Oktober 2025) erstellt, aber eine bereits vor der Urteilsfällung existierende Tatsache beurkunde, nämlich dass kein Rechtsöffnungstitel bestehe. Sinngemäss stützt sich der Gesuchsteller damit auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.

Die fragliche Bestätigung ist im Rahmen einer vom Gesuchsteller beim Betreibungsamt verlangten Einsicht in den Rechtsöffnungstitel entstanden und die Sachbearbeiterin hat darin Folgendes festgehalten: "Es gibt keinen Rechtsöffnungstitel, da kein Rechtsvorschlag gemacht wurde." Das neue Beweismittel ist erst nach dem bundesgerichtlichen Entscheid entstanden und stellt deshalb keinen Revisionsgrund dar (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Es ist auch nicht ersichtlich, was dieses Dokument an der mangelnden Begründung der Beschwerde des Gesuchstellers vom 22. September 2025 ändern könnte. Die rechtlichen Ausführungen des Gesuchstellers gehen ohnehin fehl: Voraussetzung für die Fortsetzung einer Betreibung ist ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl. Da der Beschwerdeführer in den fraglichen Betreibungen keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, wurde auch kein Rechtsöffnungsentscheid gefällt, in welchem ein (provisorischer oder definitiver) Rechtsöffnungstitel hätte vorgelegt werden müssen.

Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg