Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_50/2025 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint challenging legal aid cost reimbursement order based on sovereign citizen ideology

Geschäftsnummer 5D_50/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the subsidiary constitutional complaint filed by a litigant, thereby upholding the lower appellate court's judgment which confirmed the litigant's obligation to reimburse previously advanced court costs and legal representation fees following marital protection and divorce proceedings. The dispute arose after the collection office requested the determination and enforcement of the repayment obligation (amounting to over 12,000 Swiss francs) granted under free legal aid, which the debtor challenged using sovereign citizen-inspired arguments denying his legal personhood and contesting the validity of administrative identifiers like the AHV number. The Supreme Court held that the petition failed to meet the strict substantiation requirements for constitutional complaints under Articles 116 and 117 in conjunction with Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the applicant merely raised baseless ideological theories concerning party capacity and signature requirements without formulating legally cognizable constitutional grievances against the contested cantonal decision.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of constitutional complaint challenging legal aid cost reimbursement order based on sovereign citizen ideology: Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

Schlagwörter

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Feststellung der Nachzahlungspflicht (Eheschutz, Scheidung) verfassungsrechtliche Rügen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungsbeschwerde Rechtsfähigkeit Anwaltshonorar Rückerstattungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_50/2025

Urteil vom 30. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Obergericht des Kantons Zürich,

Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Feststellung der Nachzahlungspflicht (Eheschutz, Scheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. September 2025 (WP250005-O/U).

Erwägungen:

1. Im Eheschutz- und Scheidungsverfahren wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegt und sein Rechtsvertreter wurde aus der Gerichtskasse entschädigt. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, wurden diese Kosten unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdegegner das Bezirksgericht Uster um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 12'092.75. Mit Urteil vom 14. August 2025 verpflichtete das Bezirksgericht den Beschwerdeführer zur Nachzahlung von Fr. 12'092.75.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2025 Beschwerde. Mit Urteil vom 23. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer bringt vor, es gehe nicht um eine klassische vermögensrechtliche Streitigkeit, sondern um die Klärung einer grundlegenden Rechtsfrage, nämlich, ob ein verwaltetes Produkt ohne eigene Rechtspersönlichkeit (gemeint offenbar: die mit der neuen dreizehnstelligen AHV-Nummer bezeichnete Person, die der Beschwerdeführer nicht als natürliche Person ansieht) überhaupt Adressat eines zivilrechtlichen Urteils sein könne. Diese Frage stammt aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegungen und stellt sich nicht. Es liegt demnach auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Auf die Ausführungen und Anträge aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegungen (z.B. Antrag auf Feststellung, dass ein administrativ erzeugtes AHVN13-Produkt keine Ehe eingehen und deshalb auch nicht Adressat eines Scheidungsurteils sein kann; Antrag auf rückwirkende Invalidierung der AHVN13-Produktbezeichnung des Beschwerdeführers und Wiederherstellung des ursprünglichen Status als natürliche Person) ist nicht einzugehen. Dies betrifft nicht nur die Beschwerde selber, sondern auch die zahlreichen Beilagen, in denen der Beschwerdeführer seine Weltanschauung darlegt. Auf der genannten Weltanschauung beruhen insbesondere die Vorwürfe, die Parteibezeichnung sei verkürzt und damit willkürlich, auf eine angebliche Mitwirkungspflicht könne man sich bei einem Produkt nicht berufen und Forderungen, die an eine nicht rechtsfähige Partei gerichtet würden, seien nicht vollstreckbar. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass sich das Obergericht mit der Parteifähigkeit und mit der Frage der Produktidentität nicht auseinandergesetzt habe. Er legt nicht dar, mit welchen Vorbringen das Obergericht sich nicht befasst haben soll. Es ist ausführlich auf die Namensschreibweise und weitere Elemente der Parteibezeichnung eingegangen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Nicht Verfahrensgegenstand sind die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen.

Der Beschwerdeführer kritisiert zudem, dass das angefochtene Urteil einzig von einer Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden ist. Inwiefern in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, legt er nicht dar.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg