Inadmissibility of constitutional complaint against refusal of super-provisional measures regarding property handover
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the subsidiary constitutional complaint and refused to enter upon the matter, thereby leaving intact the lower court's refusal to grant provisional measures and order the handover of a television set. The underlying dispute concerned a request for super-provisional and provisional protective measures in a family law context, wherein the first-instance court had denied the super-provisional request and invited the opposing party to comment, leading to an unsuccessful appeal to the cantonal court. Decisive for the outcome was the established legal doctrine pursuant to Article 75 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act (BGG), according to which super-provisional measures are generally not subject to appeal before the Federal Supreme Court unless exceptional, substantiated risks of irreparable prejudice are demonstrated, which the complainant failed to do.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of constitutional complaint against refusal of super-provisional measures regarding property handover: Vorliegend geht es um eine superprovisorische Massnahme. Diesbezüglich besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel an das Bundesgericht (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417; 140 III 289 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es bestehe die konkrete Gefahr der Veräusserung oder Weitergabe, der weiteren Entwertung und der faktischen Vereitelung der späteren Vollstreckung. Mit diesen unbelegten Behauptungen kann er jedoch nicht dartun, dass vorliegend ausnahmsweise ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben wäre.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_4/2026
Urteil vom 25. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Superprovisorische Massnahme (Herausgabe eines Fernsehgeräts),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 18. Februar 2026 (FS.2026.2-EZE2; ZV.2026.39-EZE2).
Erwägungen:
1. Am 3. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht St. Gallen superprovisorisch bzw. vorsorglich die Herausgabe eines im Besitz der Beschwerdegegnerin befindlichen Fernsehgeräts. Mit Entscheid vom 9. Februar 2026 wies das Kreisgericht das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist an zur Stellungnahme.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 18. Februar 2026 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2026 (Poststempel) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Vorliegend geht es um eine superprovisorische Massnahme. Diesbezüglich besteht grundsätzlich kein Rechtsmittel an das Bundesgericht (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417; 140 III 289 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es bestehe die konkrete Gefahr der Veräusserung oder Weitergabe, der weiteren Entwertung und der faktischen Vereitelung der späteren Vollstreckung. Mit diesen unbelegten Behauptungen kann er jedoch nicht dartun, dass vorliegend ausnahmsweise ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben wäre.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es bestehen keine Gründe, um auf deren Erhebung zu verzichten. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf seine Mittellosigkeit, stellt im bundesgerichtlichen Verfahren aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg