Dismissal of constitutional complaint against non-entry on unmotivated appeal in estate-related eviction enforcement.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the subsidiary constitutional complaint and declined to enter upon the matter, leaving the lower appellate court's decision of non-entry intact, meaning the eviction and enforcement order based on the prior estate division ruling remains in force, and the prevailing respondent is awarded costs. The dispute arose from enforcement proceedings concerning the clearance of agricultural property and estate assets, wherein the unrepresented appellant filed an unmotivated appeal against the first-instance summary protection order, which the cantonal upper court dismissed without granting a grace period for remediation. The decisive legal basis comprises Art. 113 and Art. 116 of the Federal Supreme Court Act (BGG) concerning the strict requirements for constitutional complaints, alongside Art. 29 of the Federal Constitution (BV) regarding procedural guarantees and the prohibition of excessive formalism.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of constitutional complaint against non-entry on unmotivated appeal in estate-related eviction enforcement: Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass ihre Berufung keine Begründung enthielt. Sie macht jedoch geltend, dies sei auf die besonderen Umstände zurückzuführen. Es handle sich um einen komplexen erbrechtlichen und liegenschaftsrechtlichen Streit, der erhebliche Auswirkungen auf sie habe. Sie sei nicht rechtskundig und sei im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Unter diesen Umständen hätte ihr das Obergericht eine Nachfrist zur Einreichung der Begründung ansetzen müssen. Im Umstand, dass dies nicht geschehen ist, sieht sie Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verletzt, insbesondere das Verbot des überspitzten Formalismus und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_2/2026
Urteil vom 4. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Räumung (Erbteilung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2025 (LF250111-O/U).
Erwägungen:
1. Die Parteien streiten seit Jahren um die Verteilung der Erbschaft ihres 1997 verstorbenen Vaters, zu der ein landwirtschaftliches Gewerbe gehört. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 stellte der Beschwerdegegner zur Vollstreckung eines Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 beim Bezirksgericht Hinwil ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Urteil vom 11. November 2025 befahl das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin zusammengefasst, innert dreissig Tagen ein (genauer bezeichnetes) Grundstück und eine Scheune zu räumen, im Einzelnen genannte Objekte bzw. Bauten zu entfernen, die Mistentwässerung wieder an die Güllengrube anzuschliessen und die Schlüssel für die Scheune dem Beschwerdegegner zu übergeben. Es wies das Gemeindeammannamt Hinwil an, den Befehl auf Verlangen zu vollstrecken. Gesuche der Beschwerdeführerin um Sistierung und Aufschub des Vollzugs der Räumung wies es ab.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2025 (Poststempel; zugleich letzter Tag der Berufungsfrist) Berufung. Mit Verfügung vom 27. November 2025 (zugleich Datum des Eingangs der Berufung) wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist ab. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 trat es auf die Berufung mangels Begründung nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2026 Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gemäss der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Sie macht auch nicht geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG) und die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass ihre Berufung keine Begründung enthielt. Sie macht jedoch geltend, dies sei auf die besonderen Umstände zurückzuführen. Es handle sich um einen komplexen erbrechtlichen und liegenschaftsrechtlichen Streit, der erhebliche Auswirkungen auf sie habe. Sie sei nicht rechtskundig und sei im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Unter diesen Umständen hätte ihr das Obergericht eine Nachfrist zur Einreichung der Begründung ansetzen müssen. Im Umstand, dass dies nicht geschehen ist, sieht sie Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verletzt, insbesondere das Verbot des überspitzten Formalismus und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
Was die angeblich besonderen Umstände betrifft, schildert die Beschwerdeführerin damit bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht, wobei sie übergeht, dass es vorliegend nicht um den materiellrechtlichen Rechtsstreit geht, sondern bloss um die Vollstreckung eines bereits gefällten obergerichtlichen Entscheids. Im Übrigen legt sie ihre Sicht auf die von ihr genannten verfassungsmässigen Rechte dar, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht diese dadurch verletzt haben soll, dass es darauf bestanden hat, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist begründet werden muss.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg