Dismissal of subsidiary constitutional complaint against debt collection and recusal decisions due to insufficient legal substantiation and abusive filings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the subsidiary constitutional complaint and refused to enter into the matter, leaving the lower appellate court's dismissal of the challenge against a debt-collection action and a related recusal request in force, with costs imposed on the unsuccessful petitioner. The dispute arose from a debtor's action challenging debt collections under Article 85a of the Federal Debt Collection and Bankruptcy Act (SchKG), which was dismissed by the first-instance court, leading to an unsuccessful appeal and a recusal motion against a judge at the cantonal high court level. The Supreme Court based its decision on Articles 113 et seq. and 108(1)(b) and (c) of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the submissions lacked the requisite constitutional pleadings under the strict substantiation principle and were querulous and abusive.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Dismissal of subsidiary constitutional complaint against debt collection and recusal decisions due to insufficient legal substantiation and abusive filings: Am 12. und 28. November 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Betreibungen Nrn. xxx und yyy beim Bezirksgericht Zürich Klage gemäss Art. 85a SchKG. Mit Urteil vom 7. Januar 2026 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_12/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. März 2026 (PP260004-O/U).
Erwägungen:
1. Am 12. und 28. November 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Betreibungen Nrn. xxx und yyy beim Bezirksgericht Zürich Klage gemäss Art. 85a SchKG. Mit Urteil vom 7. Januar 2026 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Weitere Eingaben folgten. Mit Beschluss vom 5. März 2026 trat das Obergericht auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Lichti Aschwanden und auf die Beschwerde nicht ein.
Am 12. April 2026 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen/staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. April 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin (Schreibweise ihres eigenen Namens; Ausstandsgesuch gegen "Lichti Aschwanden, Eleonora" und nicht gegen eine "lic. iur. E. Lichti Aschwanden"; Zahlung des Kostenvorschusses durch eine "promissory note"; etc.) stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Darauf ist nicht einzugehen. Es fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen (Unzulässigkeit des Ausstandsgesuchs; mangelnde Begründung der Beschwerde; Haltlosigkeit der Behauptung, sie habe keinen Kontakt mit dem Gericht gehabt und ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden), worüber die vereinzelte Anrufung verfassungsmässiger Rechte nicht hinweghilft.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg