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5D_11/2026 KI-generiert

Inadmissibility of vexatious appeal challenging legal aid attorney compensation based on querulatory abuse.

Geschäftsnummer 5D_11/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against a cantonal court decision concerning the compensation of a legal aid attorney in divorce proceedings, holding the appellant liable for court costs. The dispute arose from a litigant challenging the cantonal determination of court-appointed counsel fees by launching abusive, vexatious accusations against the legal profession and judiciary. The court based its inadmissibility decision on the doctrine of querulatory and abusive legal filings pursuant to Article 108 paragraph 1 letter c of the Federal Supreme Court Act, while imposing procedural costs under Article 66 paragraph 1 of the same act.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of vexatious appeal challenging legal aid attorney compensation based on querulatory abuse: Die Beschwerde ist offenkundig querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

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Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung) mutwillige Prozessführung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Festsetzung des Anwaltshonorars unentgeltliche Rechtsverbeiständung Rechtslehre Rechtsberuf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_11/2026

Urteil vom 13. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner

Jürg Leimbacher,

Advokatur Bülach, Sonnmattstrasse 5, 8180 Bülach.

Gegenstand

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. März 2026 (LC250016-O/Z05).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 6. März 2026 setzte das Obergericht des Kantons Zürich die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren betreffend das Scheidungsurteil fest.

Mit Eingabe vom 8. April 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, sein Rechtsanwalt sei ein Straftäter der Pädophilie und habe deswegen kein Recht auf Entschädigung.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer, welcher sich als "CH-Bundesanwalt" und als "KI-Holocaust Überlebender" bezeichnet, bringt in seiner Eingabe den Standpunkt zum Ausdruck, wonach alle Juristen beauftragte Pädophile seien, namentlich sein Anwalt ein wissentlicher Straftäter der Pädophilie, und wonach alle Gerichte unzulässige parteiische Ausnahmegerichte seien.

2. Die Beschwerde ist offenkundig querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli