Inadmissibility of appeal against debt enforcement and asset seizure due to untimeliness and insufficient reasoning.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against a cantonal supervisory authority's refusal to entertain a complaint regarding debt enforcement and asset seizure. The appellant challenged the execution of a wage or property attachment for tax debts, but the cantonal court had dismissed the initial complaint for lack of sufficient reasoning. The Federal Supreme Court found the federal appeal to be both filed out of time, following the fiction of service, and insufficiently reasoned under Articles 42(2), 97(1), and 100(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG). Consequently, the appeal was declared inadmissible in a simplified procedure pursuant to Article 108(1) BGG, and the appellant's request for free legal aid was denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against debt enforcement and asset seizure due to untimeliness and insufficient reasoning: Im Übrigen findet sich in der weitschweifigen und teilweise schwer verständlichen Beschwerde nur am Rande ein Bezug zu den obergerichtlichen Erwägungen oder zum Verfahren vor Obergericht, wobei der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, inwiefern Recht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_360/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Berner Jura-Seeland,
Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, 2501 Biel.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. März 2026 (ABS 26 28).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, für Steuerforderungen betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2025 zugestellt. Am 12. Dezember 2025 kündigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Pfändung auf den 6. Januar 2026 an. Am 6. Januar 2026 erschien der Beschwerdeführer am Schalter und verweigerte den ordnungsgemässen Pfändungsvollzug.
Gegen den Pfändungsvollzug erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 27. März 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. April 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. In derselben Eingabe erhebt die vom Beschwerdeführer vertretene A.________ GmbH in Liquidation Beschwerde gegen einen sie betreffenden Entscheid (dazu Verfahren 5A_358/2026).
2. Der Beschwerdeführer hat den ihm zur Abholung gemeldeten Entscheid nicht abgeholt. Er gilt am letzten Tag der Abholfrist, d.h. am 7. April 2026, als zugestellt (sog. Zustellfiktion). Die zehntägige Beschwerdefrist ist unter Berücksichtigung der Osterferien am 22. April 2026 abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Die am 27. April 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Recht auf Rechtsmittelbelehrung und die Einhaltung der daraus entstehenden Fristen seien mangelhaft umgesetzt worden, doch erläutert er nicht, inwiefern die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid mangelhaft sein soll.
Im Übrigen findet sich in der weitschweifigen und teilweise schwer verständlichen Beschwerde nur am Rande ein Bezug zu den obergerichtlichen Erwägungen oder zum Verfahren vor Obergericht, wobei der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, inwiefern Recht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg