Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_64/2025 KI-generiert

Inadmissibility of Revision Petition Lacking Statutory Grounds Against Federal Supreme Court Judgment on Legal Opening

Geschäftsnummer 4F_64/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed a revision request regarding a prior non-entry decision on a debt collection and bankruptcy appeal, leaving the underlying lower court decisions and costs intact as the applicant prevailed on no points. The case arose from a revision petition filed against a federal judgment that had refused to process a poorly substantiated appeal concerning a cantonal legal opening decision in tax enforcement proceedings. Applying Articles 121 through 123 of the Federal Supreme Court Act, the court held that revision proceedings are exclusively limited to specific statutory grounds and cannot be utilized to challenge alleged legal errors or incorrect evidentiary assessments made in prior judgments. Because the petitioner merely criticized the previous adjudication without invoking a valid statutory ground for revision, the court declined to process the petition pursuant to procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Revision Petition Lacking Statutory Grounds Against Federal Supreme Court Judgment on Legal Opening: Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aus den in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden (vgl. BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).

Schlagwörter

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Revision Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Konkursbegehren Prozessvoraussetzung Steuerveranlagungsverfahren Inkasso

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_64/2025

Urteil vom 18. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung

des Kantons Basel-Stadt,

Gesuchsgegner,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Dezember 2025 (4D_220/2025 [Entscheid BEZ.2025.60]).

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde von A.________ (Beschwerdeführerin, Gesuchstellerin) gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. August 2025 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Mit Urteil 4D_220/2025 vom 4. Dezember 2025 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht erwog darin, die Begründung der Beschwerde genüge den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

B. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2025 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision dieses Urteils. Am 29. und 31. Dezember 2025 sowie am 11. Januar 2026 reichte sie Nachträge zu ihrem Revisionsgesuch ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aus den in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden (vgl. BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).

2. In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen Grundes einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_61/2025 vom 12. Januar 2026 E. 4.1).

3. Die Gesuchstellerin wirft dem Bundesgericht sinngemäss vor, zahlreiche Beweismittel falsch gewürdigt und das massgebliche Recht unrichtig angewandt zu haben.

Die Revision dient weder dazu, angebliche Rechtsfehler zu beheben (BGE 122 II 17 E. 3) noch eine nachteilige Beweiswürdigung zu korrigieren (Urteil 5F_2/2024 vom 29. Januar 2024 E. 4.2). Da die Gesuchstellerin keinen gesetzlichen Revisionsgrund geltend macht, ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf ihr Gesuch nicht einzutreten.

4. Die Gesuchstellerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

5. Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner